Beschluss vom 16.01.2006 -
BVerwG 4 B 61.05ECLI:DE:BVerwG:2006:160106B4B61.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2006 - 4 B 61.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:160106B4B61.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 61.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.07.2005 - AZ: OVG 21 A 3805/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde rügt als Verfahrensfehler, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen hat. Damit wird indes kein Verfahrensfehler benannt, der zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO unterliegen der Beurteilung des Revisionsgerichts Entscheidungen, die dem Endurteil der Vorinstanz vorausgegangen sind, nur dann, wenn sie nicht unanfechtbar sind. Die Zulassung der Berufung erfolgt jedoch durch Beschluss und ist daher nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Davon abgesehen sind die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht nachvollziehbar. Denn das Berufungsgericht ist auch in der Sache zu einem anderen Ergebnis gelangt als das Verwaltungsgericht.

3 2. Auch die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen den Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur Sachaufklärung verstoßen, bleibt ohne Erfolg. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr). Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den letztgenannten Anforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Diesen Maßstäben wird die Beschwerde nicht gerecht. Soweit sie darauf abstellt, es handele sich vorliegend um einen atypischen Sachverhalt und dies hätte bei der Bestimmung der Zahl der erforderlichen Stellplätze berücksichtigt werden müssen, nimmt sie eine andere rechtliche - und nicht nur tatsächliche - Würdigung vor. Bei der Aufklärungsrüge ist jedoch die rechtliche Beurteilung durch das Tatsachengericht zu Grunde zu legen. Denn ein Gericht ist nur verpflichtet, diejenigen Beweise zu erheben, auf die es nach seiner Rechtsansicht ankommt (stRspr).

4 Im Übrigen weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde darauf hin, dass es gegebenenfalls Sache des Bauherrn ist, seinen Bauantrag zu präzisieren und Beschränkungen beispielsweise hinsichtlich der Zahl der Teilnehmer der vorgesehenen Veranstaltungen oder ihres zeitlichen Umfangs vorzunehmen.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.