Beschluss vom 16.01.2003 -
BVerwG 4 BN 62.02ECLI:DE:BVerwG:2003:160103B4BN62.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2003 - 4 BN 62.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:160103B4BN62.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 62.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.10.2002 - AZ: OVG 8 C 11774/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1 ein Viertel, die Antragsteller zu 2 und 3 ein Viertel, die Antragsteller zu 4 und 5 ein Viertel sowie die Antragsteller zu 6 und 7 ein Viertel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beilegen.
a) Die Frage, "wann das Trennungsprinzip Vorrang vor etwaigen Schutz- oder Ausgleichsmaßnahmen hat und wann selbst bei Anordnung derartiger Maßnahmen ein Abwägungsergebnis fehlerhaft ist, mit dem eine Straße, die auch überörtlichen Verkehr aufnimmt, durch oder unmittelbar an einem Wohngebiet geführt wird", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dahinstehen kann, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie lässt sich jedenfalls anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworten, ohne dass es eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Lärmschutzproblematik ist bereits unterhalb der in § 41 BImSchG bezeichneten Zumutbarkeitsschwelle als abwägungsrelevanter Belang im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung von rechtlicher Bedeutung. Der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz hat in diesem Zusammenhang die Funktion einer Abwägungsdirektive (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichfalls geklärt ist, dass auch Lärmbeeinträchtigungen oberhalb der Schwelle, die durch die 16. BImSchV markiert wird, gegebenenfalls als Abwägungsposten zu berücksichtigen sein können (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1 und vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350). Die Antragsteller legen nicht dar, in welcher Richtung diese Judikatur präzisionsbedürftig ist.
b) Auch mit der Frage, "ob § 41 Abs. 2 BImSchG einen herausgehobenen Fall einer allgemeinen Abwägung darstellt oder ob insoweit kein planerischer Gestaltungsspielraum besteht", zeigen die Antragsteller keinen Klärungsbedarf auf. Sie machen zwar darauf aufmerksam, dass in diesem Punkt zwischen dem 4. und dem 11. (jetzt 9.) Senat des Bundesverwaltungsgerichts Meinungsverschiedenheiten bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - a.a.O.). Sie bleiben aber den Nachweis dafür schuldig, dass die von ihnen insoweit aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist. Das Normenkontrollgericht bringt im angefochtenen Urteil zum Ausdruck, dass es bei der Auslegung des § 41 Abs. 2 BImSchG der Auffassung des 4. Senats zuneigt, bescheinigt der Antragsgegnerin indes auch für den Fall, dass dem Planungsträger hinsichtlich der Entscheidung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz in Anlehnung an die Rechtsprechung des 11. Senats ein Abwägungsspielraum zuzugestehen sein sollte, mit einem fehlerfreien verkehrslärmbezogenen Schutzkonzept aufwarten zu können (UA S. 19). Nach seiner Einschätzung rechtfertigen es beide Betrachtungsweisen, aus Kostengründen auf weitergehende Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu verzichten. Ob die von den Antragstellern angeführten weiteren Gesichtspunkte hätten berücksichtigt werden müssen, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls.
c) Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn von einer Lärmschutzwand erdrückende Wirkungen ausgehen, bedarf keiner Erörterung in einem Revisionsverfahren. Der Senat hat zu diesem Problemkreis nicht bloß in dem von den Antragstellern zitierten Beschluss vom 21. Oktober 1994 - BVerwG 4 B 209.94 - (nur in juris veröffentlicht), sondern auch im Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - (a.a.O.) Stellung genommen. In dieser Entscheidung charakterisiert er den Lärmschutz als eine, wenn auch wichtige Facette des Gesundheitsschutzes, in dessen Dienst der Gesetzgeber des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die Technik hat stellen wollen. Für den Fall indes, dass die Nachteile, die Nachbarn dadurch erleiden, dass ihnen durch Schallschutzmaßnahmen Licht und Luft entzogen werden oder in anderer Weise ihre Lebensqualität erheblich beeinträchtigt wird (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG), die Vorteile überwiegen, die andere dadurch erlangen, dass sie vor Verkehrslärm oberhalb der festgelegten Erheblichkeitsschwelle bewahrt bleiben, hält der Senat den Planungsträger für verpflichtet, dieser Konfliktlage bei der Anwendung des § 41 BImSchG Rechnung zu tragen. Wann die Zumutbarkeitsschwelle überschritten ist, die eine Rücksichtnahme gebietet, hängt von den konkreten Gegebenheiten ab und entzieht sich jeglicher Verallgemeinerung.
2. Die Divergenzrüge genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern sich die Vorinstanz in Anwendung ein und derselben Rechtsvorschrift mit einem das angefochtene Urteil tragenden Rechtssatz zu der Auffassung in Widerspruch gesetzt haben soll, die der Senat im Beschluss vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 NB 17.94 - (BRS 57 Nr. 42) vertreten hat. Nach Ansicht des Normenkontrollgerichts stellt die von den Antragstellern geltend gemachte Minderung des Grundstücksverkehrswerts keinen selbständig abwägungserheblichen Belang dar. Mit dieser Formulierung knüpft die Vorinstanz nahezu wörtlich an die Senatsentscheidung vom 9. Februar 1995 an. Danach stellt eine Grundstückswertminderung keinen eigenständigen Abwägungsposten dar. Abwägungsbeachtlich sind nach den Ausführungen des Senats allenfalls die Auswirkungen, die von der geplanten Anlage faktisch ausgehen. Die Antragsteller unterlegen dieser Aussage fälschlich den Sinn, dass die tatsächlichen Auswirkungen unter bestimmten Voraussetzungen als Unterfall der Grundstückswertminderung anzusehen sein können. In Wahrheit versteht der Senat Grundstückswertminderungen und tatsächliche Auswirkungen aber als Gegensatzpaar. Auch dem Normenkontrollurteil liegt diese Vorstellung zugrunde, die im Übrigen ständiger gefestigter Rechtsprechung entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 und 97.76 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34 und vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 2.85 - NVwZ 1989, 151; Beschluss vom 24. April 1992 - BVerwG 4 B 60.92 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109).
3. Die Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.
a) Das Normenkontrollgericht führt aus, dass "die Alternativtrasse einer ortsfernen Umgehungsstraße in die Erwägungen der Antragsgegnerin einbezogen, aber im Hinblick auf die äußerst geringen Verwirklichungschancen (anderer Straßenbaulastträger ohne ausreichende Finanzmittel), den starken Bedarf einer zeitnahen Ortskernentlastung und die Notwendigkeit einer Sammelerschließungsstraße für die angrenzenden Wohngebiete abwägungsfehlerfrei verworfen worden" sei (UA S. 17). Die Antragsteller legen nicht dar, weshalb die Vorinstanz trotz der mitgeteilten Gründe, die auf der Grundlage der zum Abwägungsgebot entwickelten Grundsätze gegen die Alternativtrasse sprachen, Anlass dazu hatte, sich mit der Alternativenproblematik eingehender auseinander zu setzen.
b) Der geltend gemachte Aufklärungsmangel liegt nicht vor. Die Antragsteller räumen selbst ein, zur Lärmprognose und zu den Immissionsberechnungen keinen Beweisantrag gestellt zu haben. Sie legen auch nicht dar, wieso sich dem Normenkontrollgericht insoweit eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, bei seiner Entscheidung Gutachten zu berücksichtigen, die nicht von ihm, sondern von einem der Verfahrensbeteiligten eingeholt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120; Beschluss vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137). Ob das Gericht es mit dem Gutachtenmaterial bewenden lassen darf, das ihm vorliegt, oder verpflichtet ist, noch einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, hängt von der Überzeugungskraft der gutachterlichen Äußerung ab. Die Notwendigkeit, einen gutachterlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 und vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38; Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 bis 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89). Das Normenkontrollgericht führt unter Angabe verschiedener Gründe aus (UA S. 20 - 23), weshalb es die von den Antragstellern geäußerten Zweifel an der Qualifikation und Erfahrung des mit der Entwicklung des Lärmschutzkonzepts der Antragsgegnerin beauftragten Sachverständigen nicht teilt. Die Antragsteller bringen zum Ausdruck, dass sie diese Einschätzung nicht billigen. Sie legen indes nicht dar, woraus sie herleiten, dass das Normenkontrollgericht bei seinen Überlegungen wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Von den 30 000 € entfallen auf den Antragsteller zu 1 7 500 € sowie auf die Antragsteller zu 2 und 3, zu 4 und 5 sowie zu 6 und 7 jeweils gemeinsam weitere 7 500 €.