Beschluss vom 15.12.2011 -
BVerwG 8 B 60.11ECLI:DE:BVerwG:2011:151211B8B60.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2011 - 8 B 60.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:151211B8B60.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 60.11

  • VG Potsdam - 07.04.2011 - AZ: VG 1 K 953/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit in Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) beruft und darüber hinaus sinngemäß Verfahrensmängel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

2 1. Die gerügte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 6.00  - (Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 42) ist nicht prozessordnungsgemäß nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt. Die Beschwerdebegründung benennt keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der angeblichen Divergenzentscheidung aufgestellten, diese tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte (vgl. Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Vielmehr beschränkt das Beschwerdevorbringen sich auf den Einwand, die Vorinstanz habe die zitierte Entscheidung missachtet, weil sie die danach maßgeblichen Kriterien für eine Stilllegung des Betriebes aufgrund unzureichender behördlicher Sachaufklärung und unzutreffender Würdigung des Klägervorbringens verneint habe. Damit rügt der Kläger eine fehlerhafte Anwendung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ohne einen Rechtssatzwiderspruch herauszuarbeiten.

3 Die im Schriftsatz vom 15. Juli 2011 erhobene Rüge einer Divergenz zum Beschluss vom 29. April 2011 - BVerwG 8 B 50.10 - (ZOV 2011, 139 f.) kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am 30. Juni 2011 abgelaufen ist. Unabhängig davon fehlt es auch insoweit an der substantiierten Darlegung eines Rechtssatzwiderspruchs.

4 2. Das angegriffene Urteil leidet nicht an den sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

5 Eine verfahrensfehlerhafte Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO) ist nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan. Da die Beschwerdebegründung die gerügten Mängel selbst darlegen muss, reicht die Bezugnahme auf das Vorbringen in vorangegangenen Verfahren - hier dem erstinstanzlichen Klage- und Anhörungsrügeverfahren - zur Substantiierung von Revisionszulassungsgründen nicht aus.

6 Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Unrecht für unzulässig gehalten, missversteht das erstinstanzliche Urteil. Dieses weist lediglich darauf hin, dass auch die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO einen konkreten Sachantrag erfordert und dass die Verpflichtungsklage statthaft gewesen wäre. Entgegen der Annahme des Klägers setzt nicht deren Zulässigkeit, sondern nur deren Begründetheit die Spruchreife - und das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs - voraus. Außerdem käme es auf den angeblichen Mangel der Zulässigkeitsbeurteilung nicht an, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung selbstständig tragend auch auf die Unbegründetheit der geltend gemachten Ansprüche gestützt hat.

7 Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers zum Fortbestehen des landwirtschaftlichen Hofes als rückgabefähigem Bestandteil der umgewandelten LPG - insbesondere hinsichtlich der Milchwirtschaft - nicht ausreichend gewürdigt, ist ihr weder eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) noch ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu entnehmen. Sie legt auch keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) dar, der als Verfahrensfehler einzuordnen wäre. Anhaltspunkte für eine selektive, den Überzeugungsgrundsatz verletzende Verwertung des Prozessstoffs sind nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat das Bestreiten einer Stilllegung und den Vortrag zur Rückgabefähigkeit der Landwirtschaft ausweislich des Tatbestands des angegriffenen Urteils zur Kenntnis genommen. Zu einer ausdrücklichen Würdigung dieses Vorbringens in den Entscheidungsgründen war es nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verpflichtet, weil das Recht auf rechtliches Gehör keine Würdigung von Sachvortrag verlangt, der nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, eine Zerschlagung einzelbäuerlich geführter landwirtschaftlicher Unternehmen sei stets schon bei deren Einbringen in eine LPG zu bejahen. Auf eine Fortführung der Landwirtschaft in deren Rahmen und auf die Möglichkeit, sie als Betriebsteil wieder aus der Genossenschaft herauszulösen, kam es daher aus der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erstreckt sich ebenfalls nicht auf Umstände, die nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich sind.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Die Änderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz, zu der der Beklagte angehört wurde, beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Beschluss vom 08.02.2012 -
BVerwG 8 B 60.11ECLI:DE:BVerwG:2012:080212B8B60.11.0

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    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2012 - 8 B 60.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:080212B8B60.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 60.11

  • VG Potsdam - 07.04.2011 - AZ: VG 1 K 953/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2012
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011 wird dahingehend berichtigt, dass es im Tenor nach dem ersten Absatz und vor der Streitwertfestsetzung lauten muss:
  2. „Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.“

Gründe

1 Der Beschluss vom 15. Dezember 2011 enthält eine offenbare Unrichtigkeit, da die darin getroffene, mit dem Hinweis auf § 154 Abs. 2 VwGO begründete Kostenentscheidung zulasten des Klägers versehentlich nicht im Tenor wiedergegeben wurde. Solche Auslassungen sind gemäß § 118 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen (OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 1986 - 2 U 165/85 - NJW-RR 1986, 1444 m.w.N.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 118 Rn. 3).