Beschluss vom 15.12.2011 -
BVerwG 10 B 38.11ECLI:DE:BVerwG:2011:151211B10B38.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2011 - 10 B 38.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:151211B10B38.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 38.11

  • Bayerischer VGH München - 14.04.2011 - AZ: VGH 2 B 06.30538

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt den geltend gemachten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.

2 Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen, dass sie sich wegen fehlender Inlandspässe in der Russischen Föderation nicht registrieren lassen könnten, um dort einen rechtmäßigen Aufenthalt zu begründen. Nur eine Registrierung eröffne aber den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem und zum legalen Arbeitsmarkt. Mit ihren Darlegungen zeigen die Kläger die geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) jedoch nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte brauchen sich dabei nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. etwa Beschluss vom 5. Februar 1999 - BVerwG 9 B 797.98 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 4 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Vielmehr erweist sich die Rüge als unzutreffend.

3 Das Urteil gibt in seinem Tatbestand den Vortrag der Kläger zusammengefasst wieder, dessen fehlende Kenntnisnahme sie rügen, und zwar auch hinsichtlich der Probleme bei der Erlangung eines russischen Inlandspasses (UA Rn. 9). Das Berufungsgericht würdigt den Vortrag zudem in den Entscheidungsgründen, leitet aus ihm aber keine Gefahr einer Verfolgung der Kläger im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG (UA Rn. 38 - 44) und auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (UA Rn. 48) ab. Das Gericht kommt unter Auswertung von Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes zu dem Ergebnis, dass für die Kläger eine Registrierung, jedenfalls außerhalb russischer Großstädte, grundsätzlich möglich sei, und zwar insbesondere in Südrussland (UA Rn. 43). Es glaubt den Klägern ihr Vorbringen nicht, dass sie rund 14 Jahre lang illegal in der Russischen Föderation gelebt hätten. Aber selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrags stellt die fehlende Möglichkeit, eine Registrierung zu erlangen, für das Berufungsgericht keinen Verfolgungstatbestand im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG dar. Dies begründet es damit, dass nicht ersichtlich sei, dass das Vorenthalten von Sozialleistungen, aber auch die Verweigerung der Staatsbürgerschaft bzw. der Registrierung Schutzgüter im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG bedrohe (UA Rn. 44 - vgl. dazu auch Urteil vom 19. Januar 2009 - BVerwG 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 22 ff.). Für das Berufungsgericht bestand bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung, von der für die Prüfung von Verfahrensverstößen auszugehen ist, keine Veranlassung, näher auf die von den Klägern behaupteten besonderen Schwierigkeiten der Registrierung bei fehlendem Inlandspass einzugehen. Dass das Gericht das Vorbringen nicht übersehen hat, wird daran erkennbar, dass es dieses in den Urteilsgründen ausdrücklich angesprochen, aber als nicht relevant für die Flüchtlingsanerkennung gewertet hat (UA Rn. 44). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör bei Ablehnung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verletzt hat. Im Urteil wird ausgeführt, dass das Gericht eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger in Russland nicht hat erkennen können (UA Rn. 48). Wenn die Beschwerde meint, das Vorbringen der Kläger weise zumindest auf ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hin, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen mehr als zehn Jahre lang in der Russischen Föderation auch ohne Registrierung ein Leben ohne existenzielle Nöte haben führen können, bis 2001/2002 sogar ein „sehr gutes Leben“ (UA Rn. 3). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt aber eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus und erfordert bei Gefahren, der die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG sogar das Vorliegen einer extremen Gefahr.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.