Beschluss vom 15.12.2009 -
BVerwG 7 B 29.09ECLI:DE:BVerwG:2009:151209B7B29.09.0

Beschluss

BVerwG 7 B 29.09

  • Hessischer VGH - 19.05.2009 - AZ: VGH 10 A 2079/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Mai 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie wirft die klärungsbedürftige Frage auf, ob an die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft Rechtsfolgen im staatlichen Bereich geknüpft werden dürfen, wenn die Mitgliedschaft nach innergemeinschaftlichem Recht zwar allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet wird, daneben aber eine nach außen erkennbare und zurechenbare Willensäußerung im Sinne einer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft vorliegt. Im Anschluss hieran ist klärungsbedürftig, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erklärung gegenüber der Meldebehörde über die Religionszugehörigkeit eine solche Willensäußerung darstellen kann.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gegenstand des Verfahrens ist die Feststellung des Nichtbestehens zweier selbstständiger Rechtsverhältnisse, nämlich eines Mitgliedschaftsrechts des Klägers und eines Mitgliedschaftsrechts der Klägerin bei der Beklagten, und deren Folgen für das staatliche Recht. Für die Feststellung des Nichtbestehens jedes dieser beiden Rechtsverhältnisse ist jeweils der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 22.09 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.