Beschluss vom 15.12.2006 -
BVerwG 5 B 53.06ECLI:DE:BVerwG:2006:151206B5B53.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2006 - 5 B 53.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:151206B5B53.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 53.06

  • Bayerischer VGH München - 18.01.2006 - AZ: VGH 12 B 04.3551

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2006 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25. Februar 2006, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen am 28. Februar 2006, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen. Nachdem dem Kläger zunächst vom Berichterstatter des Berufungsgerichts mitgeteilt worden war, dass der nach seinen Angaben am 28. Februar 2006 eingeworfene Prozesskostenhilfeantrag für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 18. Januar 2006 beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen, das am 31. Januar 2006 zugestellte Urteil vielmehr rechtskräftig geworden sei, ist nunmehr durch Schreiben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2006 - von diesem Schreiben hatte das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Schreiben vom 18. Mai 2006 keine Kenntnis - nachgewiesen, dass der Schriftsatz des Klägers, der außer der Nichtzulassungsbeschwerde auch den Antrag auf Wiedereinsetzung und auf Prozesskostenhilfe enthielt, beim Berufungsgericht am 28. Februar 2006 eingegangen ist.

2 Da die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erst am 28. Februar 2006 endete, der Antrag auf Prozesskostenhilfe aber noch am 28. Februar 2006, also rechtzeitig in dieser Frist bei Gericht eingegangen ist, bedarf es einer vom Kläger beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.

3 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie ist zwar am 28. Februar 2006 rechtzeitig innerhalb der dafür bestimmten Frist, aber entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden.

4 Für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil kann dem Kläger nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Denn sie bietet nicht, wie es § 166 VwGO, § 114 ZPO voraussetzt, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat, das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder ein Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Revisionszulassungsgrund ist vom Kläger weder in seinem Schriftsatz vom 25. Februar 2006 noch in seinem weiteren Vortrag im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden noch ist ein solcher Zulassungsgrund sonst ersichtlich.

5 Im Streitfall stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Der Geldbetrag, den der Kläger von seiner Krankenversicherung für eine zurückliegende Zahnbehandlung erhalten hatte, war nicht zweckgebunden für eine weitere Zahnbehandlung geschont. Dass und inwieweit der Einsatz einer Kapitallebensversicherung mit ihrem Rückkaufswert im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt einzusetzen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 13. Mai 2004 - BVerwG 5 C 3.03 - BVerwGE 121, 34); auf diese Entscheidung ist im Berufungsurteil hingewiesen worden. Da das Berufungsurteil tragend auf dem Argument beruht, der Kläger habe seinen notwendigen Lebensunterhalt in vollem Umfang aus seinem nicht geschonten Vermögen beschaffen können, kann den Ausführungen im Berufungsurteil „im Übrigen“ (Berufungsurteil S. 5 Abs. 2), also zum Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“, keine revisionsrelevante Bedeutung zukommen.

6 Es zeigt sich auch nicht, dass das Berufungsurteil mit einem tragenden Rechtssatz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

7 Schließlich ist auch kein Verfahrensmangel erkennbar, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit der Kläger das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs für falsch und das Urteil des Verwaltungsgerichts für richtig hält, legt er keinen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichtshofs dar, sondern rügt nur die inhaltliche, materiellrechtliche Unrichtigkeit des Urteils in der Sache. Die unterschiedliche rechtliche Beurteilung zwischen Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof ist kein Revisionszulassungsgrund. Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er bereits in der streitgegenständlichen Zeit der Zahnbehandlung, anderer ärztlicher Behandlung und der Physiotherapie bedürft habe, bezieht sich sein Vortrag auf das Erfordernis von Krankenhilfe, die aber nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens um Hilfe zum Lebensunterhalt ist.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.