Verfahrensinformation

Die Klägerinnen bieten Sprachtelefondienstleistungen an. Um sie in die Lage zu versetzen, ihren Kunden Rufnummern zuweisen zu können, teilte ihnen die frühere Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation der Beklagten so genannte Rufnummernblöcke zu. Teilweise lehnte sie die Erteilung von Rufnummern ab. Entsprechend den damaligen Vorgaben der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung erhob sie für die Bescheidung Gebühren, bei deren Höhe nicht nur der Verwaltungsaufwand, sondern auch der wirtschaftliche Wert der Rufnummern berücksichtigt wurde. Gegen die Gebührenbescheide haben die Klägerinnen Klage erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 30. April 2003 die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwei Fragen zur Auslegung des einschlägigen europäischen Gemeinschaftsrechts vorgelegt. Mit Urteilen vom 20. Oktober 2005 hat der Gerichtshof die Vorlagen entschieden. In dem fortzusetzenden Revisionsverfahren wird das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden haben, ob die Gebührenbescheide mit den sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 20. Oktober 2005 ergebenden Anforderungen des Gemeinschaftsrechts im Einklang stehen.


Urteil vom 15.12.2005 -
BVerwG 6 C 15.05ECLI:DE:BVerwG:2005:151205U6C15.05.0

Urteil

BVerwG 6 C 15.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.12.2001 - AZ: OVG 9 A 589/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

I


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