Beschluss vom 15.12.2004 -
BVerwG 10 B 66.04ECLI:DE:BVerwG:2004:151204B10B66.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2004 - 10 B 66.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:151204B10B66.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 66.04

  • Bayerischer VGH München - 04.10.2004 - AZ: VGH 25 CE 04.2779

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2004 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 GKG.