Beschluss vom 15.12.2004 -
BVerwG 10 B 66.04ECLI:DE:BVerwG:2004:151204B10B66.04.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.12.2004 - 10 B 66.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:151204B10B66.04.0]
Beschluss
BVerwG 10 B 66.04
- Bayerischer VGH München - 04.10.2004 - AZ: VGH 25 CE 04.2779
In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2004 wird verworfen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 GKG.