Beschluss vom 15.12.2003 -
BVerwG 3 B 28.03ECLI:DE:BVerwG:2003:151203B3B28.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 3 B 28.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:151203B3B28.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 28.03

  • Niedersächsisches OVG - 11.12.2002 - AZ: OVG 8 L 1217/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 11. Dezember 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, seine bisherige Rechtsprechung zur Übergangsvorschrift des § 13 RettAssG im Hinblick auf die von dem Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage fortzuentwickeln, ob der in dieser Vorschrift verwendete Begriff des "520-Stunden-Programms" unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes auch landesrechtliche Ausführungsregelungen oder nur die am 20. September 1977 vom Bund-Länder-Ausschuss "Rettungswesen" aufgestellten "Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" in Bezug nimmt.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 46.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.