Beschluss vom 15.11.2016 -
BVerwG 9 B 45.16ECLI:DE:BVerwG:2016:151116B9B45.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2016 - 9 B 45.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:151116B9B45.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 45.16

  • VG Schleswig - 08.09.2015 - AZ: VG 2 A 167/14
  • OVG Schleswig - 13.05.2016 - AZ: OVG 2 LB 35/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2016 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 295 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der in der Beschwerde einzig genannte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder bezeichnet worden. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch nicht geklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie formuliert schon keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

2 Davon abgesehen ist seit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2014 zur Besteuerung von leerstehenden Wohnungen (BVerwG - 9 C 5.13 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 31 und - 9 C 6.13 - juris) kein abstrakter Klärungsbedarf mehr ersichtlich. Danach ist geklärt, dass eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vorliegt, wenn die Wohnung nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung dient, sondern der reinen Geld- oder Kapitalanlage in Form des Immobiliarbesitzes. Dabei ist für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks nicht die unüberprüfbare innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich. Vielmehr ist diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Die Gemeinde darf zwar an das Innehaben einer Zweitwohnung bei bestehendem Nutzungsrecht und offen gehaltener Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich die Vermutung knüpfen, dass die Wohnung zumindest auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung vorgehalten wird. Dem Wohnungsinhaber muss aber der Nachweis gestattet sein, dass seine Wohnung nicht der persönlichen Lebensführung dient. Für die Frage, ob der Nachweis geführt ist, kommt es auf eine umfassende Würdigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls an (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 5.13 - Buchholz 401.61 Nr. 31 Rn. 12 f. m.w.N.). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Ob es sie richtig angewandt hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.