Beschluss vom 15.11.2005 -
BVerwG 9 B 23.05ECLI:DE:BVerwG:2005:151105B9B23.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2005 - 9 B 23.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:151105B9B23.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 23.05

  • Bayerischer VGH München - 11.08.2005 - AZ: VGH 4 B 03.1278

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und
D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe gegen seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es trotz der auch von ihm gesehenen Erinnerungslücken des 95 Jahre alten, an Altersdemenz leidenden Zeugen P. senior nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Frage nachgegangen sei, ob dessen Aussage verwertbar sei. Dieser Angriff gegen die Verwertung einer Zeugenaussage ist jedoch thematisch dem Regelungsbereich des § 86 Abs. 1 VwGO nicht zuzuordnen. Denn die Klägerin macht nicht geltend, das Berufungsgericht habe eine Maßnahme zur Aufklärung des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts nicht ergriffen. Sie wendet sich vielmehr gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Fehler in der Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.). Eine Ausnahme hiervon kommt allerdings bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Beweiswürdigung in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 f.>; Beschlüsse vom 2. November 1995, a.a.O., vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 und vom 19. November 1997 - BVerwG 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1). Angesichts der eingehenden Auseinandersetzung des angefochtenen Urteils mit der Frage der Verwertbarkeit der Zeugenaussage unter ausdrücklicher Berücksichtigung und Erklärung des darin auf den ersten Blick enthaltenen Widerspruchs kann von einem solchen Mangel hier keine Rede sein.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 72 Nr. 1 GKG n.F.