Beschluss vom 15.10.2003 -
BVerwG 3 B 93.03ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B3B93.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.10.2003 - 3 B 93.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B3B93.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 93.03

  • VG Leipzig - 09.04.2003 - AZ: VG 1 K 888/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 9. April 2003, berichtigt durch Beschluss vom 12. Juni 2003, wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist er durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden, die das Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil durch den Berichtigungsbeschluss vom 12. Juni 2003 beigefügt hat. Da er seine Nichtzulassungsbeschwerde trotz Hinweis nicht zurückgenommen hat, muss diese als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 GKG.