Beschluss vom 15.09.2016 -
BVerwG 9 B 10.16ECLI:DE:BVerwG:2016:150916B9B10.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2016 - 9 B 10.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:150916B9B10.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 10.16

  • OVG Lüneburg - 14.08.2015 - AZ: OVG 7 KS 150/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

3 Die Frage,
Kann ein durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses betroffener Kläger im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Präklusion (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, C-137/14) weiterhin einen Vollprüfungsanspruch geltend machen?,
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat den sogenannten Vollüberprüfungsanspruch des durch einen Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Eigentümers aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie hergeleitet. Der betroffene Bürger könne eine umfassende gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht verlangen (BVerwG, Urteil vom 21. März 1986 - 4 C 48.82 - BVerwGE 74, 109 <110 f.>). Weder in dieser Entscheidung noch in späteren Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht den Vollüberprüfungsanspruch des Eigentümers in einen Zusammenhang mit der materiellen Präklusion gestellt, geschweige denn hat es ihn an das Vorliegen von Präklusionsregelungen geknüpft. Entscheidend ist für das Gericht die Herleitung aus der Eigentumsgarantie und dem für die förmliche Enteignung geltenden Gemeinwohlerfordernis (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 29 und vom 14. November 2012 - 9 C 14.11 - BVerwGE 145, 96 Rn. 10). Insofern verfehlt die Beschwerde die für die Begründung des Vollüberprüfungsanspruchs maßgeblichen Erwägungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn sie der Auffassung ist, mit dem Wegfall der Präklusion durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 [ECLI:​EU:​C:​2015:​683] - ginge die Rügebefugnis eines Eigentumsbetroffenen deutlich über die Erfordernisse des Art. 14 Abs. 3 GG hinaus.

4 2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5 Einen Verstoß gegen die Urteilsbegründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) sieht die Beschwerde darin, dass das Oberverwaltungsgericht es versäumt habe, in seinem Urteil festzustellen, ob die fehlende Ermittlung und Einordnung des gegenwärtigen Gewässerzustands durch die Beklagte und der damit einhergehende Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) kausal für die Inanspruchnahme des klägerischen Eigentums war. Das angegriffene Urteil enthalte insoweit keinerlei Feststellungen. Diese Rüge greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass das Urteil - anders als in dem Parallelverfahren BVerwG 9 A 13.16 - hinsichtlich der Kausalität der Inanspruchnahme keinerlei Ausführungen enthält und auch im Übrigen nicht darlegt, warum der Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie subjektive Rechte des Klägers verletzt. Dies führt aber nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Sache nach rügt die Beschwerde die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts als fehlerhaft. Fehler bei der Rechtsanwendung sind aber dem sachlichen und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen.

6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.