Beschluss vom 15.09.2014 -
BVerwG 5 PB 3.14ECLI:DE:BVerwG:2014:150914B5PB3.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2014 - 5 PB 3.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:150914B5PB3.14.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 3.14

  • VG Ansbach - 04.12.2012 - AZ: VG AN 7 P 11.509
  • VGH München - 18.11.2013 - AZ: VGH 18 P 13.160

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Fachsenat für Personalvertretungsrecht Bund - vom 18. November 2013 wird verworfen.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der Abweichung gestützte Beschwerde nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen genügt.

2 Nach den gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts bzw. Verwaltungsgerichtshofs abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht, zu bezeichnen (§ 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen abstrakten, inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - BVerwG 5 PB 1.14 - juris Rn. 9 und vom 28. März 1994 - BVerwG 6 PB 22.93 - AP Nr. 8 zu § 92a ArbGG 1979, jeweils m.w.N.). Eine solche Divergenz kann auch dann anzunehmen sein, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage von verschiedenen, aber inhaltsgleichen Rechtsnormen ergangen sind (vgl. Beschluss vom 28. Januar 2004 - BVerwG 6 PB 10.03 - Buchholz 251.2 § 91 BlnPersVG Nr. 2 S. 1 f.). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2014 a.a.O. Rn. 9). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.

3 Die Beteiligten sind der Auffassung (Beschwerdebegründung Seite 6 Absatz 3), der angefochtene Beschluss weiche von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (- BVerwG 6 PB 9.01 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 22 S. 20 ff.) ab. Zur Konkretisierung des angeblich divergierenden Rechtssatzes verweisen sie auf den voranstehenden Absatz ihrer Beschwerdebegründung („Der vorstehende Rechtssatz weicht ... ab ...“), wo dargelegt wird (Beschwerdebegründung Seite 6 Absatz 2), dass „alleine die Vorgabe der Einsparung an Haushaltsmitteln nicht ausreicht, um einen Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses zuzulassen“. Dieser in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (a.a.O.) angeblich aufgestellte Rechtssatz eignet sich schon deshalb nicht zur Darlegung einer Divergenz, weil die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss einen davon abweichenden Rechtssatz nicht enthalten. In der Begründung der Entscheidung zeigt der Verwaltungsgerichtshof zunächst unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf (BA Rn. 21 f.), nach welchen rechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines dem Schutz des § 9 Abs. 1 BPersVG unterfallenden Auszubildenden nicht zugemutet werden kann (§ 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG). Diesen Darlegungen lässt sich ein Rechtssatz, nach dem allein die Vorgabe der Einsparung von Haushaltsmitteln die Versagung der Weiterbeschäftigung rechtfertigt, nicht entnehmen. In der daran anschließenden Subsumtion (BA Rn. 23 ff.) wird ein solcher Rechtssatz ebenfalls nicht aufgestellt. Sollte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa aufgestellten Rechtssatz vernachlässigt oder fehlerhaft angewandt haben, vermag dies - wie aufgezeigt - die Divergenzrüge nicht zu begründen.

4 Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Beteiligten die Divergenzrüge auch mit der Erwägung begründen wollen, der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtssätze aufgestellt, „allein ein Erlass, wonach Neueinstellungen ‚grundsätzlich‘ nicht mehr möglich sind“ und ein „verwaltungsinterner Einstellungsstopp“ rechtfertigten die Versagung der Weiterbeschäftigung (vgl. Beschwerdebegründung Seite 3 Absatz 5).

5 Davon abgesehen sind dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 2001 (a.a.O.) abstrakte Rechtssätze, die mit den soeben erörterten Rechtssätzen im Widerspruch stehen könnten, nicht zu entnehmen. In dieser Entscheidung, mit der über eine auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde befunden wurde, wird dargelegt, dass die Rechtsbeschwerde nicht wegen der gerügten Abweichung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 1994 (- BVerwG 6 P 39.93 - BVerwGE 97, 68) zuzulassen sei. Zur Begründung wird angeführt, dass einer der angeblich divergierenden Rechtssätze in der Entscheidung der Vorinstanz nicht enthalten sei und dass eine andere behauptete Abweichung insbesondere mit Blick auf die Begründungen des Beschlusses vom 2. November 1994 (a.a.O.) und der angefochtenen Entscheidung nicht vorliege. Diese Erwägungen sind im Kern auf den dem Beschluss vom 13. September 2001 (a.a.O.) zugrunde liegenden Einzelfall zugeschnitten. Abstrakte Rechtssätze im Sinne der Beteiligten enthalten sie nicht.

6 Soweit die Beteiligten eine Abweichung „von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ beanstanden, verhilft dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil Entscheidungen jenes Gerichts im verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht divergenzfähig sind.

7 Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.