Beschluss vom 07.07.2014 -
BVerwG 4 PKH 2.14ECLI:DE:BVerwG:2014:070714B4PKH2.14.0

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    BVerwG, Beschluss vom 07.07.2014 - 4 PKH 2.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:070714B4PKH2.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 PKH 2.14

  • VG Lüneburg - 16.11.2006 - AZ: VG 2 A 16/05
  • OVG Lüneburg - 26.02.2014 - AZ: OVG 1 LB 100/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

Der Antrag des Klägers zu 5, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt ... A., H., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers zu 5 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Berufungsurteil schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht, damit unzulässig ist und folglich die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 1. Der Kläger zu 5 behauptet in seiner Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unter verschiedenen Aspekten. Insofern hätte er in der Beschwerdebegründung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegen, d.h. näher ausführen müssen, dass und inwieweit eine bestimmte - konkrete - Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die nach ihrer Auffassung unzutreffende Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht anzugreifen.

3 An vorstehendem Befund ändern auch die pauschalen Bezugnahmen in der Beschwerdebegründung auf vorinstanzliche Ausführungen und die Gründe des Beschlusses über die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht nichts. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, dient das Begründungserfordernis in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO insbesondere der Entlastung des Beschwerdegerichts. Diese Entlastungswirkung wäre bei pauschaler Verweisung auf vorinstanzliches Vorbringen nicht zu erreichen (vgl. z.B. Beschluss vom 7. Juli 1980 - BVerwG 8 B 54.80 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 187 = juris Rn. 4 m.w.N.). Darüber hinaus lässt sich das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen erst nach Erlass der Berufungsentscheidung beurteilen, so dass früheres Parteivorbringen oder auch Ausführungen in einem die Berufung zulassenden Beschluss in der Regel - so auch hier - nicht geeignet ist, Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun (vgl. Beschluss vom 19. November 1993 - BVerwG 1 B 179.93 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 13 = juris Rn. 3).

4 2. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). In Bezug auf die von der Beschwerde behauptete Divergenz des angefochtenen Urteils zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 - (BVerfGE 102, 1), fehlt es bereits an der Benennung eines abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz dem Bundesverfassungsgericht die Gefolgschaft verweigert haben soll.

5 3. Soweit die Beschwerde hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zum Gesichtspunkt des Verkehrswertes des klägerischen Grundstücks und der Kosten der angeordneten Beseitigungsmaßnahmen eine unzureichende Sachaufklärung durch Unterlassen der Einholung entsprechender Sachverständigengutachten und damit einen Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, ist auch dieser vermeintliche Verfahrensfehler in der Beschwerdebegründung nicht ordnungsgemäß dargelegt. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Verfahrensmangels einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Angabe der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht fehlerhaft nicht bedient haben soll, sowie des zu erwartenden Beweisergebnisses und dessen Ursächlichkeit für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25 S. 27; Beschluss vom 12. August 1991 - BVerwG 8 B 108.91 - juris Rn. 4). Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Weder legt sie dar, dass ein Sachverständigengutachten voraussichtlich zu einem niedrigeren Verkehrswert des klägerischen Grundstücks gelangt wäre, als es in der Berufungsinstanz von Klägerseite (durch Vorlage eines Wertgutachtens vom 15. August 2009 durch den Kläger zu 6) behauptet und vom Oberverwaltungsgericht angenommen (UA S. 25 - 27) worden ist, noch, dass die von den Beteiligten übereinstimmend vor Aufhebung der Abbruchanordnungen hinsichtlich der Anlagen Nr. 4, 11 und 19 auf insgesamt 384 500 € taxierten Beseitigungskosten (UA S. 25) tatsächlich höher ausfallen werden.

6 4. Soweit sich der Kläger zu 5 schließlich „vorsorglich“ die Begründungen der Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger zu 1 bis 4 und des Klägers zu 6 „zu eigen macht“, genügt auch dies nicht den Darlegungserfordernissen. Aus dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO folgt, dass dem Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs im Hinblick darauf aufgegeben ist, ob gegenüber den berufungsgerichtlichen Entscheidungsgründen Revisionszulassungsgründe vorliegen. Diesem Erfordernis wird durch die bloße Bezugnahme auf Ausführungen Dritter nicht genügt (vgl. Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 1 B 118.94 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 8 = juris Rn. 5).

Beschluss vom 15.09.2014 -
BVerwG 4 B 23.14ECLI:DE:BVerwG:2014:150914B4B23.14.0

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    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2014 - 4 B 23.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:150914B4B23.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 23.14

  • VG Lüneburg - 16.11.2006 - AZ: VG 2 A 16/05
  • OVG Lüneburg - 26.02.2014 - AZ: OVG 1 LB 100/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Das Verfahren des Klägers zu 5) wird abgetrennt und erhält das Aktenzeichen BVerwG 4 B 50.14 .
  2. Die Beschwerde der Kläger zu 1) bis 4) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 wird zurückgewiesen, die Beschwerde des Klägers zu 6) wird verworfen.
  3. Die Kläger zu 1) bis 4) und zu 6) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Fünftel.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren vor der Trennung auf 480 000 €, nach der Trennung auf 400 000 € festgesetzt.

Gründe

1 I. Die Abtrennung des Verfahrens des Klägers zu 5) beruht auf § 93 Satz 2 VwGO.

2 Der Bevollmächtigte des Klägers zu 5) hat mit Schreiben vom 25. August 2014 mitgeteilt, dass sein Mandant nach Angaben des Standesamtes Hamburg-Nord verstorben sei. Dieser Umstand führt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO kraft Gesetzes zur Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens bis zu dessen Aufnahme durch den/die Rechtsnachfolger. Da keine notwendige Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 ZPO) vorliegt und um den Verfahren der Kläger zu 1) bis 4) und zu 6) seinen Fortgang geben zu können, war folglich die Abtrennung des Verfahrens des Klägers zu 5) angezeigt.

3 II. Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde der Kläger zu 1) bis 4) bleibt ohne Erfolg. Gründe für die Zulassung der Revision sind entweder schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt oder liegen jedenfalls nicht vor.

4 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

5 Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, so bereits Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; siehe auch Beschluss vom 1. Februar 2011 - BVerwG 7 B 45.10 - juris Rn. 15). Daran fehlt es hier.

6 a) Die Frage,
ob es für die Heilung von eventuellen Bekanntgabemängeln, die einen falschen Empfänger betreffen, auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung als letzten maßgeblichen Zeitpunkt ankommt oder eine Heilung auch noch im laufenden Gerichtsverfahren möglich ist,
knüpfen die Kläger zu 1) bis 4) an die nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible Vorschrift des § 41 Abs. 1 VwVfG, der gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG Bestandteil des Landesrechts ist. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren allerdings nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beseitigungsverfügungen keine formellen Fehler aufweisen, insbesondere den Adressaten ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sind (UA S. 13). Die Kläger zu 1) bis 4) werfen ihre Frage vor dem Hintergrund auf, dass nach ihrer Ansicht die Beseitigungsverfügungen an den Nachlassverwalter hätten gerichtet werden müssen. Ihnen ist mit dem Oberverwaltungsgericht (UA S. 13) entgegenzuhalten, dass es eine Frage des materiellen Rechts ist, ob der Adressat zu der ihm aufgegebenen Handlung verpflichtet werden darf.

7 b) Die Frage,
ob im Fall einer Nachlassverwaltung, die Grundstücke mit bauordnungswidrigem Bestand umfasst, der Nachlassverwalter Adressat bauordnungsrechtlicher Verfügungen sein muss oder dies auch die Erben sein können, denen zwar die Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis bezüglich insoweit befangener Grundstücke entzogen ist, die aber materiellrechtlich Eigentümer sind,
betrifft kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass nach § 61 Satz 1 NBauO a.F. auch die Eigentümer für die Zustände auf dem strittigen Gelände verantwortlich sind (UA S. 13). Daran ist der Senat nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden.

8 c) Die Fragen,
ob die allgemeine Opfergrenze im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch zu Lasten der Erben durchbrochen werden darf, wenn eine bewusste oder fahrlässige Risikoübernahme nur dem Erblasser oder dessen Voreigentümer vorgeworfen werden kann,
bejahendenfalls, ob die Haftung der Erben über die allgemeine Opfergrenze hinaus zeitlich und inhaltlich auch über mehrere Erbfälle hinaus nicht eingeschränkt ist,
ob es einem Erben zumutbar ist, seine Vermögenspositionen als Gesamtrechtsnachfolger insgesamt aufzugeben, um einer vom Erblasser (oder dessen Vorgänger) begründeten erweiterten Zustandshaftung zu entgehen,
beziehen sich auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Ermessensbetätigung des Beklagten. Wie bei Erlass einer Beseitigungsanforderung, die - wie hier - auf landesrechtlicher Grundlage (§ 89 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Niedersächsische Bauordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Februar 2003, Nds. GVBl. 2003, 89) ergangen ist, das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist und wo die Grenzen des Ermessens liegen, ist dem Landesrecht zu entnehmen (vgl. Urteil vom 21. März 2013 - BVerwG 4 C 14.11 - juris Rn. 10; stRspr). Fragen revisiblen Landesrechts können sich insoweit nur ergeben, als sie § 40 VwVfG betreffen. Zu dieser Vorschrift wirft die Beschwerde aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Dass für die Ermessenserwägungen auch Vorgaben des Bundesrechts zu beachten sein können, kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie nicht aufzeigt, dass sich zu den als verletzt gerügten Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 114 VwGO Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

9 2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. September 2002 - BVerwG 4 B 52.02 - (Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 84) zuzulassen.

10 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Daran fehlt es hier.

11 Die Beschwerde stellt dem inkriminierten Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts, ein Für und Wider eines Einschreitens gegen baurechtswidrige Zustände brauche nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet sei, dass ganz bestimmte Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme vorlägen (UA S. 23), keinen divergierenden Rechtssatz aus dem Beschluss des Senats vom 9. September 2002 (a.a.O.) entgegen. Das wäre auch nicht möglich; denn ein Rechtssatz des Inhalts, dass ein Für und Wider eines Einschreitens gegen baurechtswidrige Zustände stets und ausnahmslos abgewogen werden müsse, lässt sich dem Beschluss nicht entnehmen.

12 3. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

13 Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 a.a.O.). Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist dabei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn dieser verfehlt sein sollte (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>; Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - NVwZ 2005, 447 <449> = juris Rn. 21 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22> und vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 38.10 - juris Rn. 18).

14 Die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht zur Höhe des Verkehrswertes des streitgegenständlichen Grundstücks kein Sachverständigengutachten eingeholt und den entsprechenden Beweisantrag des Klägers zu 6) verfahrenswidrig abgelehnt habe. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensfehler nicht schlüssig dargetan. Es ist bereits zweifelhaft, ob sich die Kläger zu 1) bis 4) auf diesen vermeintlichen Verfahrensfehler berufen können, denn sie haben einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht gestellt. Jedenfalls legen sie nicht dar, dass auf der Grundlage der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die Ablehnung des Beweisantrages als (jedenfalls) rechtlich unerheblich (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2014 S. 12 sowie UA S. 27) im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 <143 f.> und vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - BVerfGE 105, 279 <311>; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308 S. 16), mithin auf sachfremde Erwägungen gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51 <62>). In Wahrheit wenden sich die Kläger gegen den Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts, dass die angeordnete Beseitigung auch dann zumutbar wäre, wenn die Beseitigungskosten den Verkehrswert um 80 000 € überschritten, weil die Rechtsvorgänger der Kläger zu 1) bis 4) sowie diese selbst das Risiko einer Inanspruchnahme zur Beseitigung freiwillig übernommen oder jedenfalls sehenden Auges in Kauf genommen hätten (UA S. 27). Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann aber grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (Beschlüsse vom 19. August 1997 a.a.O. S. 15 f. und vom 12. März 2004 - BVerwG 6 B 2.04 - juris Rn. 17). Verfahrensfehler sind insoweit allenfalls durch eine im Einzelfall willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung - etwa in der Form widersprüchlicher oder aktenwidriger Feststellungen oder infolge von Verstößen gegen Natur- oder Denkgesetze - denkbar (Beschluss vom 23. September 2004 - BVerwG 6 B 50.04 - juris Rn. 4). Derartiges legen die Kläger zu 1) bis 4) jedoch nicht dar.

15 III. Auch die Beschwerde des Klägers zu 6) bleibt ohne Erfolg.

16 1. Der Kläger zu 6) behauptet in seiner Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) unter verschiedenen Aspekten. Insofern genügt diese aber nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu oben unter II.1.). Zum Teil formuliert der Kläger zu 6) schon keine Frage, die grundsätzlicher Klärung bedürfte. Soweit er dies tut, legt er nicht dar, warum seinen Fragen eine fallübergreifende Bedeutung zukommt und warum deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist. Der Sache nach greift die Beschwerde lediglich die konkrete Rechtsauslegung und Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Gewande einer Grundsatzrüge an. Damit missversteht sie den Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde. Diese dient nicht der sachlichen Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung. Eine solche Nachprüfung kann erst im Rahmen einer auf der Grundlage der gesetzlichen Zulassungsgründe ermöglichten Revision erfolgen.

17 2. Ein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

18 a) Soweit der Kläger zu 6) den Tatbestand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts für „inhaltlich teilweise unrichtig, teilweise unvollständig“ hält (Beschwerdebegründung vom 14. Mai 2014 S. 3 Mitte und S. 4 unten), ist dieser Vortrag nicht geeignet, einen Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu belegen. (Vermeintliche) Fehler im Tatbestand des Urteils des Oberverwaltungsgerichts hätte der Kläger zu 6) durch einen Antrag nach § 119 Abs. 1 VwGO (Tatbestandsberichtigung) korrigieren lassen müssen (vgl. Beschluss vom 7. Juni 1989 - BVerwG 2 B 70.89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5).

19 b) Mit dem Vortrag, die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Betriebsunterlagen insbesondere für die Jahre vor dem 6. September 2000, aber auch für die Zeiträume nach dem 6. September 2000, sei verfahrensfehlerhaft unterblieben, macht die Beschwerde bei wohlwollender Betrachtung eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Dazu hätte aber u.a. dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (stRspr, z.B. Beschluss vom 20. September 2007 - BVerwG 4 B 38.07 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie legt nicht dar, dass der Kläger zu 6) in der Berufungsinstanz auf eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat zudem und anders als der Kläger zu 6) behauptet, nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb auf die Einnahmen für das Jahr 2011/2012 abgestellt, sondern in Bezug auf einen (vermeintlichen) forstwirtschaftlichen Betrieb (UA S. 17). Bezüglich einer etwaigen landwirtschaftlichen Betätigung hat es ausgeführt, dass der Kläger zu 6) insofern keine Angaben zu seinen Einnahmen gemacht habe (UA S. 17).

20 c) Schließlich rügt der Kläger zu 6), das Oberverwaltungsgericht habe sich mit der Frage, ob die Betonringstraße überhaupt eine Anlage i.S.v. § 35 BauGB darstelle, nicht befasst und sei auch auf die Argumentation der Kläger, dass für die Anordnung der Beseitigung der Betonringstraße keine rechtliche Grundlage bestehe, nicht eingegangen. Diese Rüge, die der Senat als Gehörsrüge versteht, genügt nicht den Darlegungserfordernissen. Wie bereits ausgeführt, ist ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dazu genügt die bloße Schilderung von Tatsachen nicht. Der Mangel muss vielmehr auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; siehe auch Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen. Die Beschwerde setzt sich mit dem Begriff des Vorhabens im Sinne des § 29 BauGB, an den § 35 BauGB anknüpft, nicht auseinander.

21 IV. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

22 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.