Beschluss vom 15.09.2006 -
BVerwG 1 B 90.05ECLI:DE:BVerwG:2006:150906B1B90.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.09.2006 - 1 B 90.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:150906B1B90.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 90.05

  • Thüringer OVG - 26.04.2005 - AZ: OVG 2 KO 872/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2005 wird verworfen.
  3. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die "in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" aufgeworfene Frage, ob "für aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Abstammung eine zumutbar erreichbare inländische Fluchtalternative in der Region von Berg-Karabach" besteht. Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu in der Art einer Klage- oder Berufungsbegründung wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Insbesondere wird eine R e c h t s frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder formuliert noch aufgezeigt. "Ob armenischstämmigen Aserbaidschanern bei einer freiwilligen oder erzwungenen Niederlassung in Berg-Karabach die Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums droht", ist ebenfalls in erster Linie eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.