Beschluss vom 15.09.2006 -
BVerwG 1 B 90.05ECLI:DE:BVerwG:2006:150906B1B90.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2006 - 1 B 90.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:150906B1B90.05.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 90.05
- Thüringer OVG - 26.04.2005 - AZ: OVG 2 KO 872/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2005 wird verworfen.
- Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abgelehnt (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
2 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
3 Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die "in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht" aufgeworfene Frage, ob "für aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Abstammung eine zumutbar erreichbare inländische Fluchtalternative in der Region von Berg-Karabach" besteht. Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu in der Art einer Klage- oder Berufungsbegründung wird ein Revisionszulassungsgrund nicht dargetan. Insbesondere wird eine R e c h t s frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder formuliert noch aufgezeigt. "Ob armenischstämmigen Aserbaidschanern bei einer freiwilligen oder erzwungenen Niederlassung in Berg-Karabach die Gefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums droht", ist ebenfalls in erster Linie eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage.
4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.