Beschluss vom 15.09.2006 -
BVerwG 1 B 26.06ECLI:DE:BVerwG:2006:150906B1B26.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 26.06

  • Thüringer OVG - 13.09.2005 - AZ: OVG 2 KO 906/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 13. September 2005 insoweit aufgehoben, als sie das Begehren der Klägerinnen auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG betrifft.
  2. Insoweit wird die Revision zugelassen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerinnen zurückgewiesen.
  4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerinnen drei Viertel.
  5. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, als das Oberverwaltungsgericht die Klage der Klägerinnen zu 1 und 2 mit dem (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG und auf Aufhebung der Androhung der Abschiebung nach Aserbaidschan abgewiesen hat (1.). Im Übrigen (hinsichtlich der Klagebegehren auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 bis 5 AufenthG) hat die Beschwerde dagegen keinen Erfolg (2.).

2 1. Die Beschwerde der Klägerinnen ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang mit der Rüge eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulässig und begründet. Sie rügt der Sache nach zu Recht, dass das Berufungsgericht die die Erkrankungen der Klägerinnen betreffenden Beweisanträge aus dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. Juli 2005 nicht mit der im Berufungsurteil angeführten Begründung hätte ablehnen dürfen, sondern sich ihm insoweit eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (Beschwerdebegründung Nr. 3 und 4). Damit hat das Berufungsgericht die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und das rechtliche Gehör der Klägerinnen (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Hierauf kann die Entscheidung beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Einholung von Sachverständigengutachten über Art, Schwere und Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankungen zu einem für die Klägerinnen günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

3 a) Die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 7. Juli 2005 unter Bezugnahme auf ein von der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F. eingereichtes Attest vom 6. Januar 2005 geltend gemacht, die Klägerin zu 1 leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die in Berg-Karabach nicht adäquat behandelt werden könne. Zumindest könnten die Klägerinnen die erforderliche Behandlung dort nicht finanzieren. Zum Beweis dafür haben sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen auf das Zeugnis der Fachärztin F. berufen und ergänzend die Einholung eines fachmedizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Das Berufungsgericht ist diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen, weil die fachärztliche Bescheinigung vom 6. Januar 2005 nicht geeignet sei, das Vorliegen der behaupteten gesundheitlichen Störungen glaubhaft zu machen. Die Fachärztin bescheinige der Klägerin zu 1 darin lediglich, sich bei ihr in einer Behandlung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu befinden, ohne sich jedoch mit der erforderlichen Sicherheit auf dieses Krankheitsbild festzulegen. In der Bescheinigung fehle es an einer grundlegenden Diagnose des angenommenen Krankheitsbildes und an einem wissenschaftlich fundierten und nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen einem konkret herausgearbeiteten traumatisierten Erleben und einer lebensgefährdenden Lage der Klägerin zu 1, wie es die posttraumatische Belastungsstörung kennzeichnen könne. Die aufgezeigten Symptome und die daraus zu ziehenden Folgerungen ließen jedenfalls nicht den Schluss auf eine lebensbedrohende Lage der Klägerin zu 1 im Falle ihrer Abschiebung zu (UA S. 20 f.).

4 Diese Begründung, mit der zugleich der Sache nach die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens abgelehnt wird, ist prozessrechtlich nicht haltbar. Indem das Berufungsgericht die „Glaubhaftmachung“ der Erkrankung verlangt und der vorgelegten fachärztlichen Bescheinigung eine hinreichende Qualität abspricht, überspannt es - noch abgesehen von der Frage seiner fachlichen Kompetenz zur Beurteilung der Erkrankung - unausgesprochen die Anforderungen an einen substantiierten Beweisantrag. Seine Auffassung bürdet den Beteiligten außerdem im Ergebnis eine Art Beweisführungspflicht auf, die mit den Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere den Grundsätzen der Amtsermittlung und der richterlichen Überzeugungsbildung, nicht vereinbar ist (vgl. zuletzt Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 B 91.05 - unter Hinweis auf Beschlüsse vom 29. April 2005 - BVerwG 1 B 119.04 - <juris> und vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 317 m.w.N.). Dass für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen der Klägerin zu 1 nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, dass sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich aufgestellt und „aus der Luft gegriffen“ sind, kann angesichts des vorgelegten fachärztlichen Attests vom 6. Januar 2005 nicht angenommen werden. Auch wenn es darin lediglich heißt, die von der Klägerin zu 1 gemachten Angaben sprächen derzeit für eine depressive Symptomatik im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung, und ferner angegeben wird, dass es unter der antidepressiven Therapie mit Trevilor auch zu einer Besserung der Beschwerden gekommen sei, liegt insoweit kein unzulässiger, weil unsubstantiierter „Ausforschungs“-Beweisantrag vor. Da die Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in der Berufungsverhandlung zudem erklärt haben, dass eine ausführlichere Stellungnahme wegen Erkrankung und Urlaubs der behandelnden Fachärztin nicht mehr rechtzeitig habe erstellt werden können, und dies für die erste Septemberhälfte 2005 in Aussicht gestellt haben, durfte das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne jegliche weitere Aufklärung bezüglich der Erkrankung der Klägerin zu 1 in der Sache entscheiden und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verneinen.

5 Soweit das Berufungsgericht die Ablehnung eines Sachverständigenbeweises auch darauf stützt, dass die aufgezeigten Symptome und daraus zu ziehenden Folgerungen nicht den Schluss auf eine für die Klägerin zu 1 lebensbedrohende Lage im Falle ihrer Abschiebung zuließen (UA S. 21), nimmt es im Ergebnis eine eigene medizinische Bewertung von Schwere und Ausmaß der Erkrankung vor, ohne die hierfür erforderliche eigene Sachkunde zu besitzen und darzulegen (vgl. etwa Beschluss vom 25. Juni 2004 - BVerwG 1 B 234.03 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 283 m.w.N.). Das Berufungsgericht konnte mangels eigener Sachkunde die Gefahr einer möglichen Verschlimmerung der Erkrankung bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan nicht ohne Einholung fachärztlicher Stellungnahmen oder Gutachten beurteilen und verneinen (vgl. auch Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 118.05 -).

6 b) Aus denselben Gründen greift im Ergebnis auch die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge hinsichtlich des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG für die Klägerin zu 2 durch. Auch insoweit macht die Beschwerde zu Recht geltend, dass sich dem Berufungsgericht im Hinblick auf das von der Klägerin zu 2 vorgelegte Attest des behandelnden Frauenarztes S. vom 8. Februar 2005 und der darin bescheinigten Erkrankung an einem Brusttumor mit mehrfachen Operationen in den Jahren 2001, 2002 und 2003 eine weitere Aufklärung über die zukünftige Behandlungsbedürftigkeit dieser Erkrankung und die Behandlungsmöglichkeiten in der Region Berg-Karabach hätte aufdrängen müssen. Den Vortrag der Klägerin, dass wegen der schweren seelischen Krise im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan mit einem neuerlichen Ausbrechen des Brustkrebs und einer damit verbundenen Lebensgefahr zu rechnen sei, und die hierzu beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung des behandelnden Facharztes S. oder Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte das Berufungsgericht jedenfalls nicht aufgrund eigener - nicht dargelegter - Sachkunde ohne weiteres als unerheblich behandeln dürfen (UA S. 21).

7 c) Der Senat macht von der Möglichkeit, das Berufungsurteil im Beschwerdeverfahren gemäß § 133 Abs. 6 VwGO teilweise aufzuheben und den Rechtsstreit insoweit wegen der durchgreifenden Verfahrensrügen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ausnahmsweise keinen Gebrauch. Denn der Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache hängt von der bisher noch nicht geklärten Rechtsfrage ab, ob die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 59 Abs. 3 AufenthG, der in seinem Wortlaut gegenüber § 50 Abs. 3 AuslG verändert ist, rechtswidrig geworden sein kann. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens kann dem Senat Gelegenheit geben, dies rechtsgrundsätzlich zu klären (vgl. wegen weiterer Einzelheiten hierzu den Beschluss des Senats vom 28. März 2006 in dem ebenfalls von den Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen betriebenen Verfahren BVerwG 1 B 91.05 <jetzt: BVerwG 1 C 6.06 >).

8 2. Hinsichtlich der übrigen Klagebegehren hat die Beschwerde indes keinen Erfolg.

9 Die von ihr zu § 60 Abs. 1 AufenthG geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, Beschwerdebegründung Nr. 1) zu Fragen der inländischen Fluchtalternative in der Region Berg-Karabach ist ebenso wie die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge wegen Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO, Beschwerdebegründung Nr. 2) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die Begründung seines Beschlusses vom heutigen Tag in der Sache BVerwG 1 B 33.06 zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen im dortigen Verfahren.

10 Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, tragen die Klägerinnen zu dem aus dem Tenor ersichtlichen Anteil gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über den Anspruch der Klägerinnen nach § 60 Abs. 7 AufenthG, auf den ein Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens entfällt - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird, soweit die Revision zugelassen worden ist, als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 26.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.