Beschluss vom 15.07.2013 -
BVerwG 5 A 1.13ECLI:DE:BVerwG:2013:150713B5A1.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2013 - 5 A 1.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:150713B5A1.13.0]

Beschluss

BVerwG 5 A 1.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Berlin.

Gründe

1 Die Entscheidung über die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Verweisung an das Verwaltungsgericht Berlin beruht auf § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.

2 Mit ihrer am 17. Juni 2013 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen das Bundeskanzleramt und begehrt - gestützt auf „VwGO, BDSG und BVerfSchG u.a.“ - Datenauskunft.

3 Eine Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGO im ersten Rechtszug zu entscheiden hätte, liegt nicht vor. Insbesondere ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach §  50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO gegeben. Hierauf sind die Beteiligten hingewiesen worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

4 Zuständig für die vorliegende Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht Berlin (§§ 45, 52 Nr. 2 Satz 2 bzw. Nr. 5 VwGO), an das der Rechtsstreit zu verweisen ist.