Beschluss vom 24.09.2009 -
BVerwG 10 B 6.09ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B10B6.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.09.2009 - 10 B 6.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B10B6.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 6.09

  • Sächsisches OVG - 26.08.2008 - AZ: OVG A 1 B 860/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. August 2008 aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Das Verfahren betreffend die Beschwerde der Beklagten wird eingestellt.
  4. Die Beklagte trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  5. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beteiligten ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Auslegung von § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 9 und 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der Verfolgung wegen der Religion (hier: als Sikh in Afghanistan) geben.

3 Über die weiteren vom Beteiligten vorgebrachten Zulassungsrügen braucht daher nicht entschieden zu werden.

4 Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Schriftsatz vom 9. März 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

5 Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, da sie ihre Beschwerde zurückgenommen hat. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 15.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 15.07.2010 -
BVerwG 10 C 15.09ECLI:DE:BVerwG:2010:150710B10C15.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2010 - 10 C 15.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:150710B10C15.09.0]

Beschluss

BVerwG 10 C 15.09

  • Sächsisches OVG - 26.08.2008 - AZ: OVG A 1 B 860/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2008 und des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. August 2006 sind unwirksam.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen.

Gründe

1 Der Asylantrag des Klägers wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 17. Juni 2003 abgelehnt. Auf seine - den Asylanspruch aus Art. 16a GG ausklammernde - Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil vom 18. August 2006 unter Aufhebung der Nr. 3 des Bundesamtsbescheids zu der Feststellung verpflichtet, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt; die Kosten hat es zu zwei Dritteln dem Kläger und zu einem Drittel der Beklagten auferlegt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Verwaltungsgerichts dahingehend geändert, dass die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Regelungen des Bundesamtsbescheids verpflichtet wurde, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen; die Kosten in beiden Rechtszügen hat es der Beklagten auferlegt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat der Senat die Revision zugelassen. Während des Revisionsverfahrens hat das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Daraufhin haben der Kläger, die Beklagte und der Beteiligte zu 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2 Das Verfahren ist damit in der Hauptsache erledigt. Es ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da die Beklagte den Kläger klaglos gestellt hat, entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, dass sie die Verfahrenskosten in allen Instanzen trägt. Selbst wenn § 162 Abs. 3 VwGO auf den Beteiligten zu 2 anwendbar sein sollte (ablehnend Neumann in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 162 Rn. 128), sieht der Senat keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des als Rechtsmittelführer aufgetretenen Beteiligten zu 2 der Beklagten oder der Staatskasse aus Billigkeit aufzuerlegen.

3 Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.