Beschluss vom 15.07.2008 -
BVerwG 2 B 44.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150708B2B44.08.0

Beschluss

BVerwG 2 B 44.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.04.2008 - AZ: OVG 6 A 2242/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2008 wird zurückgewiesen
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 600 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

2 Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit den Beihilfevorschriften vereinbar sei, anzunehmen, dass (noch) keine ausreichenden wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse über die Anerkennung der angewandten Therapie (hier: Panchakarma-Therapie) vorlägen.

3 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr).

4 Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht gegeben, denn die Klägerin wirft im Kern gerade keine Rechtsfrage, sondern eine reine Tatsachenfrage auf. Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht die Beihilfefähigkeit der Panchakarma-Therapie nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verneint. Es hat dabei auf die Rechtsprechung des Senats abgestellt, wonach eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich allgemein anerkannt ist, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. Urteile vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 C 15.94 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 2 C 24.97 - Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.