Beschluss vom 15.07.2008 -
BVerwG 1 WB 1.08ECLI:DE:BVerwG:2008:150708B1WB1.08.0

Leitsatz:

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  • Rechtsquellen
    WBO § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2
    VwGO § 114

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2008 - 1 WB 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:150708B1WB1.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 1.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Kapitän zur See Hügelmann und
die ehrenamtliche Richterin Oberleutnant zur See Grethe
am 15. Juli 2008 beschlossen:

  1. Der Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 19. Juni 2007 und der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 3. Dezember 2007 werden aufgehoben.
  2. Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 17. Mai 2007, ihm zu ermöglichen, im Anschluss an den Bachelor-Abschluss ein Master-Studium im Fachhochschul-Studiengang Wirtschaftsinformatik zu absolvieren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
  3. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihm zu ermöglichen, das von ihm derzeit an einer öffentlichen Fachhochschule absolvierte Studium der Wirtschaftsinformatik nach dem Abschluss Bachelor of Science mit dem Studienziel Master of Science fortzusetzen.

2 Der 1985 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von 12 Jahren, die am 30. Juni 2016 endet. Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 wurde er zum Leutnant zur See befördert. Seit September 2005 studiert der Antragsteller Wirtschaftsinformatik an der öffentlichen Fachhochschule W. in W.; sein Betreuungstruppenteil ist das Kommando ...systeme in W.

3 Mit Schreiben vom 9. Juni 2004 hatte das Personalamt der Bundeswehr dem Antragsteller mitgeteilt, dass er das Annahmeverfahren für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes erfolgreich abgeschlossen habe und zum 1. Juli 2004 im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit eingestellt werde. Wegen fehlender Studienplatzkapazitäten an einer Universität der Bundeswehr sei geplant, dass er das gewünschte Studium der Betriebswirtschaftslehre (FH) an einer zivilen Bildungseinrichtung durchführe.

4 Mit Bescheid vom 3. Januar 2005 gab das Personalamt einem Antrag des Antragstellers vom 23. Juli 2004 auf Teilnahme am Studium Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule W. in W. statt. Mit Verfügung vom 7. April 2005 wurde der Antragsteller für die Zeit vom 20. September 2005 bis 31. August 2008 zum Studium kommandiert.

5 Unter dem 17. Mai 2007 ersuchte der Antragsteller um die Möglichkeit, im Anschluss an den Bachelor-Abschluss ein Master-Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik zu absolvieren.

6 Mit Bescheid vom 19. Juni 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 9. Juli 2007, lehnte das Personalamt diesen Antrag ab. Gemäß den Richtlinien für das Studium von Offizieranwärtern und Offizieren der Marine an öffentlichen Fachhochschulen vom 17. Januar 2005 ende das Studium regelmäßig mit der erfolgreichen Bachelor-Prüfung. Diese und weitere Studienbedingungen seien dem Antragsteller mit dem Bescheid vom 3. Januar 2005 eröffnet und von ihm akzeptiert worden. Für eine Änderung des Studienziels in Master of Science bestehe daher keine Veranlassung.

7 Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Ihm sei im Einstellungsbescheid das zivile Fachhochschulstudium als Ersatz für das Studium an einer Universität der Bundeswehr zugesagt worden. Wegen der Studiendauer von neun Semestern im Diplomstudiengang habe er sich ursprünglich auf 13 Jahre verpflichtet. Im Jahre 2005 seien dann an den Fachhochschulen die Studiengänge auf das neue zweistufige Bildungssystem Bachelor/Master umgestellt worden. In diesem Zeitraum sei auf seinen Wunsch hin auch das Studienfach von Betriebswirtschaftslehre in Wirtschaftsinformatik geändert und gleichzeitig die Verpflichtungszeit auf 12 Jahre verkürzt worden. Das Personalamt habe ihm erläutert, dass es für den Masterabschluss noch keine Regelungen gebe und sich Weiteres im Laufe des Studiums ergeben werde; er solle zunächst einmal den Bachelor erwerben. Aus der damaligen Umstellung der Studienabschlüsse resultierten auch die Richtlinien vom 17. Januar 2005, die jedoch erst nach seiner Einstellung und nach seiner konkreten Studieneinplanung in Kraft getreten seien. Zwar betrage an den Universitäten der Bundeswehr die Regelstudienzeit im Master-Studiengang nur vier Jahre (12 Trimester) und damit ein Jahr weniger als beim zivilen Master-Studium. Mit der ursprünglich geplanten Verpflichtungszeit von 13 Jahren würde sich für die Bundeswehr jedoch kein Nachteil ergeben, weil seine Truppenverwendungszeit dann ebenso wie bei Absolventen der Bundeswehruniversitäten (mit 12-jähriger Verpflichtungszeit) acht Jahre betragen würde.

8 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2007, dem Antragsteller ausgehändigt am 13. Dezember 2007, wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde zurück. Die Beschwerde sei unzulässig, weil keine neue Entscheidung vorliege, die mit Rechtsmitteln angreifbar wäre. Das Personalamt habe in dem Bescheid vom 19. Juni 2007 lediglich darauf verwiesen, dass dem Antragsteller bereits mit dem Bescheid vom 3. Januar 2005 eröffnet worden sei, dass ein Fachhochschulstudium regelmäßig mit der erfolgreichen Bachelor-Prüfung ende und er diese Entscheidung akzeptiert habe.

9 Im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des Personalamts auch im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Es habe keine Veranlassung bestanden, das Anliegen des Antragstellers in entsprechender Anwendung des § 51 VwVfG erneut aufzunehmen. Der Antragsteller habe es versäumt, gegen die Festlegungen und Nebenbestimmungen in dem Bescheid vom 3. Januar 2005 Rechtsmittel einzulegen. Auch habe sich die Sach- und Rechtslage nicht nachträglich zu seinen Gunsten entwickelt. Vielmehr sei jetzt ausdrücklich geregelt, dass das Studium regelmäßig mit dem erfolgreich abgelegten Fachhochschulabschluss Diplom/Bachelor ende. Dem Antragsteller sei auch keine anderweitige Zusage erteilt worden. Im Übrigen wäre diese mit der Umstellung der Studiengänge auf Bachelor- und Master-Abschlüsse nicht mehr verbindlich. Es bestehe derzeit kein dienstliches Interesse, dem Antragsteller einen höherwertigen Studienabschluss zu genehmigen und von der getroffenen bestandskräftigen Entscheidung abzuweichen.

10 Mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Adressierung des Schreibens lautet:
„Bundesministerium der Verteidigung
PSZ I 7
Postfach 13 28
53003 Bonn
Auf dem Dienstweg“.

11 Das Schreiben trägt außer einem Datumsstempel des Kommandos ...systeme vom 21. Dezember 2007 keine weiteren Eingangsstempel, Eingangsvermerke oder Handzeichen. Der S 1-Offizier des Kommandos ...systeme leitete die Antragsschrift unter dem 21. Dezember 2007 an das Bundesministerium der Verteidigung weiter, wo sie am 28. Dezember 2007 einging und vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2008 dem Senat vorgelegt wurde.

12 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:
Der Antrag sei fristgerecht gestellt, weil er bereits am 21. Dezember 2007 beim Kommando ...systeme vorgelegen habe. Da der S 1-Offizier die Antragsschrift noch am selben Tage „im Auftrag“ zuständigkeitshalber an das Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitet habe, sei zudem davon auszugehen gewesen, dass das Schreiben auch rechtzeitig dort eingehen würde. Für die Fristeinhaltung sei unerheblich, ob der Kommandeur des Kommandos ...systeme als nächster Disziplinarvorgesetzter sich noch selbst mit dem Antrag befasst habe oder nicht. Er, der Antragsteller, habe davon ausgehen müssen und dürfen, dass der S 1-Offizier als Personaloffizier des Kommandos zur Entgegennahme des Schriftstücks befugt gewesen sei und dieses auch noch vor Fristablauf in den Herrschaftsbereich des Kommandeurs überführt habe. Der Bescheid vom 19. Juni 2007 stelle auch nicht bloß eine Wiederholung des bestandskräftigen Bescheids vom 3. Januar 2005 dar. Aus der Genehmigung des Fachhochschulstudiums Wirtschaftsinformatik mit dem Studienziel Bachelor of Science lasse sich nicht ableiten, dass dadurch das weiterführende Studium zum Master of Science ausgeschlossen sein solle. Für ihn, den Antragsteller, habe kein Anlass bestanden, sich gegen den Bescheid vom 3. Januar 2005 zu wenden, weil zu diesem Zeitpunkt noch völlig offen gewesen sei, ob es mit dem Bachelor-Studium sein Bewenden haben werde oder er darauf aufbauend das Master-Studium absolvieren könne.

13 Der Antrag sei auch in der Sache begründet. Die Bewilligung des Bachelor-Studiums sei zu einer Zeit erfolgt, als eine Entscheidung, wie die Studien und Studienabschlüsse für Offiziere und Offizieranwärter als Reaktion auf den „Bologna-Prozess“ gestaltet werden sollten, noch nicht getroffen gewesen sei. Er, der Antragsteller, sei deshalb immer wieder auf eine spätere Regelung verwiesen worden, die sich an der für die Bundeswehruniversitäten orientieren würde. Der Bachelor-Abschluss unterscheide sich qualitativ von dem bisherigen Diplom-Abschluss; der Bachelor sei mit dem Vordiplom, der Master mit dem Diplom zu vergleichen. Mittlerweile werde allen Soldaten der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes, die an einer Universität der Bundeswehr studierten, ein Master-Studiengang angeboten. Er, der Antragsteller, habe es nicht zu vertreten, dass er stattdessen auf ein Studium an einer zivilen Fachhochschule verwiesen worden sei. Dies habe vielmehr allein an einer Umstrukturierung der Ausbildung des Heeres gelegen, durch die es seinerzeit und wohl auch heute noch zu Kapazitätsproblemen an den Bundeswehruniversitäten gekommen sei und komme. Es stelle eine mit den Verwendungsgrundsätzen des § 3 Abs. 1 SG nicht vereinbare Benachteiligung dar, dass Studierenden an einer Universität der Bundeswehr bei einem Notendurchschnitt von 3,0 das Master-Studium ermöglicht werde, während dies ihm versagt werde, obwohl sein Notendurchschnitt - wie sich aus einer Bescheinigung über erbrachte Leistungen vom 19. Juli 2007 ergebe - voraussichtlich deutlich besser sein werde.

14 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 19. Juni 2007 und den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 3. Dezember 2007 aufzuheben und den Amtschef des Personalamts der Bundeswehr zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu verpflichten.

15 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

16 Der Antrag sei unzulässig, weil er erst nach dem Ablauf der Antragsfrist beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen sei. Er sei auch nicht innerhalb der Frist bei dem Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers eingelegt worden; es liege keine Paraphe oder ein sonstiger Hinweis darauf vor, dass der Kommandeur des Kommandos ...systeme das Schreiben vom 20. Dezember 2007 zur Kenntnis genommen habe. Der S 1-Offizier sei nicht zum wirksamen Empfang für den Disziplinarvorgesetzten berechtigt gewesen. Eine entsprechende Regelung sei weder der Geschäftsordnung der Dienststelle noch der Dienstpostenbeschreibung des S 1-Offiziers in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung zu entnehmen; durch letztere könnten im Übrigen auch keine Befugnisse des Disziplinarvorgesetzten an andere Personen abgetreten werden. Es sei daher der Risikosphäre des Antragstellers zuzurechnen, wenn er einen Rechtsbehelf an einem Freitag vor den Weihnachtsfeiertagen bei seinem Verband einreiche anstatt ihn an das Bundesministerium der Verteidigung zu senden. Der Antrag sei ferner deshalb unzulässig, weil der Bescheid vom 19. Juni 2007 lediglich eine Wiederholung der Regelungen des Bescheids vom 3. Januar 2005 darstelle, der keine eigene Rechtserheblichkeit zukomme. Bestenfalls könne aus der Formulierung, wonach für eine Änderung des Studienziels von Bachelor auf Master keine Veranlassung bestehe, auf eine Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens geschlossen werden. Die Ablehnung wäre in diesem Falle jedoch zu Recht erfolgt, weil nach den maßgeblichen Richtlinien die für den Dienstherrn wesentlich kostspieligere akademische Ausbildung von Soldaten, die an einer zivilen Universität studierten, mit dem Bachelor ende. Auch im Übrigen sei der Antrag jedenfalls unbegründet. Insoweit werde auf die Ausführungen im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids verwiesen.

17 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Eine Akte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 1158/07 - mit einer Zusammenstellung von Schriftstücken aus dem Beschwerdeverfahren und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

18 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg.

19 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.

20 Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des ablehnenden Bescheids einzulegen und zu begründen. Der Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 3. Dezember 2007 wurde dem Antragsteller am 13. Dezember 2007 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Die Antragsfrist endete daher mit Ablauf des 27. Dezember 2007 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB). Bis zu diesem Tag ist der Antrag zwar nicht beim Bundesminister der Verteidigung als dem gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WBO zuständigen Vorgesetzten eingereicht worden; das vom S 1-Offizier des Kommandos ...systeme an das Bundesministerium der Verteidigung weitergeleitete Schreiben des Antragstellers vom 20. Dezember 2007 (Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Begründung) ist dort erst am 28. Dezember 2007 eingegangen. Die Frist ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO jedoch dadurch gewahrt worden, dass das Schreiben vom 20. Dezember 2007 bereits am 21. Dezember 2007 dem Kommandeur des Kommandos ...systeme als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers zugegangen ist; der Empfang des Schreibens durch den S 1-Offizier ist dem Kommandeur zuzurechnen.

21 Ein bei einem zuständigen Disziplinarvorgesetzten einzulegender Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung (Beschwerde, weitere Beschwerde, Antrag auf gerichtliche Entscheidung) kann - außer bei diesem selbst - wirksam auch bei einer anderen Person eingereicht werden, wenn diese für den Disziplinarvorgesetzten empfangszuständig ist. Die Empfangszuständigkeit kann ihre Grundlage beispielsweise in der Dienst- oder Geschäftsordnung für den Zuständigkeitsbereich des Vorgesetzten (vgl. hierzu Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 -) oder in einer von diesem speziell erteilten Ermächtigung finden. Die Empfangszuständigkeit kann sich aber auch aus der eingerichteten Organisation des Truppenteils ergeben, wenn diese dauerhaft und für die unterstellten Soldaten erkennbar einen Dienstposten ausweist, der sich gleichsam als „verlängerter Arm“ des Vorgesetzten in Rechtsbehelfsangelegenheiten darstellt. Ein solcher Dienstposten ist der des S 1-Offiziers, der streitkräfteweit für das Führungsgrundgebiet Personalwesen, einschließlich Disziplinar- und Beschwerdeangelegenheiten, zuständig und dessen Funktion jedem Soldaten bekannt ist. Ein an den Disziplinarvorgesetzten gerichteter Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung ist diesem deshalb mit der Übergabe an den S 1-Offizier zugegangen.

22 Diese Auslegung trägt praktischen Bedürfnissen Rechnung und steht nicht im Widerspruch zu dem persönlichen Charakter der Stellung des Disziplinarvorgesetzten. Zwar gilt der Grundsatz der an die Dienststellung und die Person des Inhabers der Dienststellung gebundenen Disziplinargewalt (§ 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 WDO) nicht nur für die Ausübung der Disziplinargewalt nach der Wehrdisziplinarordnung, sondern darüber hinaus für alle Entscheidungen, die nur ein Disziplinarvorgesetzter treffen darf (vgl. Böttcher/Dau, WBO, 4. Aufl. 1997, § 9 Rn. 25 f. und 66), also auch für Entscheidungen in Wehrbeschwerdeangelegenheiten (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 4.07 - DokBer 2008, 174). Daraus folgt, dass der Disziplinarvorgesetzte seine Zuständigkeit und seine persönliche und sachliche Verantwortung nicht auf Dritte delegieren darf. Nicht ausgeschlossen - und in der Praxis ganz üblich - ist jedoch, dass der Disziplinarvorgesetzte sich bei der Ausübung seiner Zuständigkeit durch Dritte unterstützen und beraten lässt. Der Vorgesetzte, der auf diese Weise die praktischen Vorteile einer arbeitsteiligen Aufgabenerfüllung in Anspruch nimmt, muss sich dabei allerdings auch das Handeln der von ihm eingeschalteten Hilfspersonen zurechnen lassen. So trägt der Disziplinarvorgesetzte etwa die Verantwortung für eine Beschwerdeentscheidung - selbstverständlich - auch dann, wenn er sich diese vom S 1-Offizier vollständig hat entwerfen lassen. Nichts anderes gilt für tatsächliche Handlungen wie den Empfang von Schriftstücken. Der Disziplinarvorgesetzte kann sich auch insoweit durch die Einschaltung von Hilfspersonen von unnötigen Störungen und nebensächlichen Verwaltungstätigkeiten entlasten; zugleich muss er allerdings den Zugang bei der ermächtigten Hilfsperson gegen sich selbst gelten lassen.

23 Nach diesen Grundsätzen ist das Schreiben des Antragstellers vom 20. Dezember am 21. Dezember 2007 fristwahrend bei dem Kommandeur des Kommandos ...systeme eingegangen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 WBO). Der Antragsteller hat das Schreiben an das Bundesministerium der Verteidigung „auf dem Dienstweg“ adressiert; das Schreiben sollte damit bestimmungsgemäß auch über den Kommandeur des Kommandos ...systeme laufen. Dementsprechend ist der S 1-Offizier des Kommandos ...systeme bei der Übermittlung des Schreibens an das Bundesministerium der Verteidigung nicht als Bote des Antragstellers, sondern als „verlängerter Arm“ des Kommandeurs tätig geworden; dies ergibt sich auch aus der Zwischennachricht vom 21. Dezember 2007, mit der der S 1-Offizier „im Auftrag“ für das Kommando ...systeme den Eingang der Antragsschrift bestätigte und den Antragsteller über deren Weiterleitung informierte. Unerheblich ist, ob der Kommandeur von dem Schreiben des Antragstellers vom 20. Dezember 2007 Kenntnis genommen hat. Auch wenn - worauf das Fehlen eines Handzeichens und die weiteren Umstände (Kommandeurwechsel am 21. Dezember 2007) hindeuten - eine solche Kenntnisnahme nicht erfolgt sein sollte, gilt der Empfang durch den S 1-Offizier als Zugang beim Kommandeur als dem nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers. Sofern die Vorgehensweise des S 1-Offiziers nicht dem Willen des Kommandeurs entsprochen haben sollte, beträfe dies allein das (Innen-)Verhältnis zwischen dem Kommandeur und dem S 1-Offizier, nicht aber die Wirksamkeit der Einlegung des Rechtsbehelfs durch den Antragsteller.

24 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil es sich bei dem angefochtenen Bescheid des Personalamts vom 19. Juni 2007 um eine sog. wiederholende Verfügung, das heißt um die bloße Wiederholung einer bereits ergangenen Entscheidung ohne neue eigene Regelung (vgl. hierzu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 51 Rn. 46 ff., insb. 57 ff.), handelt. Mit dem Bescheid vom 3. Januar 2005 hatte das Personalamt der Bundeswehr einem Antrag des Antragstellers auf Teilnahme am Studium Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule W., das mit dem Abschluss Bachelor of Science endet, stattgegeben. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Juni 2007 hat das Personalamt hingegen ein Gesuch um Weiterführung des Studiums über den Bachelor-Abschluss hinaus bis zum Erwerb des Master of Science abgelehnt. Unabhängig davon, dass der Bescheid vom 19. Juni 2007 in den Gründen maßgeblich auf den Bescheid vom 3. Januar 2005 zurückgreift, handelt es sich schon vom Tenor her offenkundig um zwei Entscheidungen mit unterschiedlichem Regelungsinhalt. Im Übrigen hat das Personalamt seinen Willen, eine - damit auch anfechtbare - Regelung zu treffen, dadurch zum Ausdruck gebracht, dass es die Form eines gegen Empfangsbekenntnis förmlich ausgehändigten Bescheids gewählt hat.

25 2. Der Antrag ist auch begründet.

26 Der ablehnende Bescheid vom 19. Juni 2007 in der Gestalt des Beschwerdebescheids vom 3. Dezember 2007 ist rechtswidrig, weil das Personalamt der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung das ihnen eingeräumte Ermessen in wesentlichen Punkten nicht ausgeübt haben. Der Bundesminister der Verteidigung ist verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 17. Mai 2007, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, im Anschluss an den Bachelor-Abschluss ein Master-Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik zu absolvieren, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 19 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO).

27 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Dies gilt auch für die Zulassung zu Ausbildungen. Die Entscheidung darüber, ob einem Soldat ermöglicht wird, an einer bestimmten Ausbildung teilzunehmen, steht vielmehr grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Stellen und setzt Bedarf und Eignung (§ 3 Abs. 1 SG) des Bewerbers voraus. Das Wehrdienstgericht kann im Falle einer ablehnenden Entscheidung nur überprüfen, ob der zuständige Vorgesetzte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 9.05 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 1 m.w.N.). Hat der Bundesminister der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle das Ermessen in Verwaltungsvorschriften - wie hier den Richtlinien für das Studium von Offizieranwärtern und Offizieren der Marine an öffentlichen Fachhochschulen (Az.: Fü M I 1 - 38-30-00/18) vom 17. Januar 2005 - gebunden, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) eingehalten worden sind (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 2.07 - DokBer 2008, 171).

28 Das Personalamt und dezidiert vor allem der Bundesminister der Verteidigung haben ihre Entscheidung darauf gestützt, dass über das Begehren des Antragstellers, im Anschluss an den Bachelor-Abschluss ein Master-Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik besuchen zu können, bereits durch den Bescheid des Personalamts vom 3. Januar 2005 bestandskräftig entschieden sei und eine erneute Entscheidung (sog. Zweitbescheid) deshalb allenfalls unter den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG) in Betracht käme, die im Falle des Antragstellers nicht vorlägen. Eine solche weitreichende Regelung ist dem Bescheid vom 3. Januar 2005 indes nicht zu entnehmen. Mit dem Bescheid vom 3. Januar 2005 hat das Personalamt einem Antrag des Antragstellers auf Teilnahme am Studium Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule W. stattgegeben. Der Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule W. schloss zum damaligen Zeitpunkt und schließt auch heute noch (Informationen der Fachhochschule im Internet) mit dem Erwerb des Bachelor of Science ab. Die Formulierung in Nr. 4.1 des Bescheids vom 3. Januar 2005, wonach Studienziel der Abschluss Bachelor of Science sei, ist deshalb als Hinweis auf die Ausgestaltung des Studiengangs durch die Fachhochschule, nicht jedoch als Ablehnung eines - so nicht beantragten - Master-Studiums zu verstehen. Ebenso ist Nr. 4.6 des Bescheids, wonach das Fachhochschulstudium regelmäßig mit der erfolgreich abgelegten Bachelor-Prüfung ende, als allgemeiner Hinweis auf die Vorschriftenlage, nicht aber als einzelfallbezogene ablehnende Entscheidung hinsichtlich eines Master-Studiums zu werten.

29 Das Gesuch des Antragstellers vom 17. Mai 2007, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, im Anschluss an den Bachelor-Abschluss ein Master-Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik zu absolvieren, stellt damit einen neuen, erstmalig zu bescheidenden Antrag dar, der nicht allein mit einem Verweis auf den bestandskräftigen Bescheid vom 3. Januar 2005 abgelehnt werden durfte und der auch nicht den Einschränkungen des § 51 VwVfG unterliegt. Ermessensfehlerhaft ist eine Entscheidung auch dann, wenn die Behörde - wie hier das Personalamt und der Bundesminister der Verteidigung - eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung ihres Ermessensspielraums annimmt (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 114 Rn. 14). Eine Entscheidung, die von einem zutreffenden rechtlichen Rahmen für die Ermessensausübung ausgeht, ist damit über den Antrag vom 17. Mai 2007 bislang nicht ergangen. Die Feststellungen des Bundesministers der Verteidigung im dienstaufsichtlichen Teil des Beschwerdebescheids genügen hierfür schon deshalb nicht, weil sie nur im öffentlichen Interesse getroffen sind und der gerichtlichen Nachprüfung nicht unterliegen.

30 Bei der erforderlichen erneuten Bescheidung des Antrags ist von den genannten Richtlinien für das Studium von Offizieranwärtern und Offizieren der Marine an öffentlichen Fachhochschulen vom 17. Januar 2005 auszugehen. Gemäß Nr. 10 dieser Richtlinien endet das Studium „regelmäßig mit dem erfolgreich abgelegten FH-Abschluss (Diplom/Bachelor)“. Die Regelung für das Studium an einer öffentlichen Fachhochschule unterscheidet sich damit von Nr. 1.2 der „Personellen Bestimmungen für das Studium von Offizieren, Offizieranwärterinnen und Offizieranwärtern an einer Universität der Bundeswehr in Bachelor- und Masterstudiengängen“ (BMVg - PSZ I 1 <40> - Az.: 16-26-00/8) vom 24. September 2007, wonach es Regelstudienziel für die an einer Bundeswehruniversität studierenden Soldaten ist, in dem Studiengang, in den sie eingeplant wurden, über den Bachelor-Abschluss den Master-Abschluss zu erreichen. Unabhängig davon ist mit der genannten Festlegung des „regelmäßigen“ Studienabschlusses die Teilnahme an einem Master-Studium auch an einer öffentlichen Fachhochschule nicht schlechterdings ausgeschlossen, sondern jedenfalls im Ausnahmefall möglich.

31 Das Personalamt hat deshalb darüber zu befinden, ob dem Antragsteller in diesem Sinne „ausnahmsweise“ die Teilnahme an dem Master-Studium ermöglicht werden kann. Neben den allgemeinen Voraussetzungen - wie insbesondere der Bedarfslage auf Seiten der Marine und der in den bisherigen Studienleistungen zum Ausdruck kommenden Eignung des Antragstellers - sind im Rahmen der Ermessensausübung auch die vom Antragsteller dargelegten besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Umstellung der Studienabschlüsse von dem einstufigen Diplomstudium (mit Vordiplomprüfung) auf das zweistufige Bachelor-/Master-Modell zu berücksichtigen. Der Antragsteller wendet insoweit - sinngemäß - vor allem ein, dass er ursprünglich für ein (dem Master-Studium entsprechendes) Diplom-Studium vorgesehen gewesen sei, dass die Durchführung des Studiums an einer öffentlichen Fachhochschule auf Kapazitätsproblemen an den Universitäten der Bundeswehr beruhe, die er nicht zu vertreten habe, dass seine konkrete Einplanung zum Studium bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinien vom 17. Januar 2005 erfolgt sei und dass ihm nach der Umstellung der Studienabschlüsse die Möglichkeit einer Teilnahme am Master-Studium unter ähnlichen Voraussetzungen wie für die Studierenden an den Bundeswehruniversitäten in Aussicht gestellt worden sei. Die Situation des in einer „Umbruchphase“ eingestellten Antragstellers unterscheidet sich insofern jedenfalls in einem tatsächlichen Sinne von der Situation etwa der aktuellen Offizierbewerber, als diese eine klare Vorschriftenlage zu den Ausbildungsoptionen und den damit verbundenen Weichenstellungen vorfinden. Auch insoweit unterliegt es allerdings grundsätzlich dem Ermessen des Personalamts, welches Gewicht es diesen Umständen zumisst.

32 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.