Beschluss vom 15.07.2004 -
BVerwG 7 B 73.04ECLI:DE:BVerwG:2004:150704B7B73.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2004 - 7 B 73.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:150704B7B73.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 73.04

  • VG Greifswald - 17.09.2003 - AZ: VG 5 A 1010/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , K r a u ß und
N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. September 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € und für das Revisionsverfahren vorläufig auf 100 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Das Urteil weicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Urteil des Senats vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 63.96 - (Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 20) ab. Das Verwaltungsgericht erklärt den zugunsten des Beigeladenen ergangenen Rückübertragungsbescheid für rechtmäßig, obwohl der Senat in dem genannten Urteil klargestellt hat, dass eine Rückübertragung bei einer nachträglich aufgehobenen Grundstücksverkehrsgenehmigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GVO eine Rückabwicklung des nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GVO wirksam gebliebenen Rechtsgeschäfts voraussetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 17.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.