Beschluss vom 15.07.2004 -
BVerwG 4 A 13.03ECLI:DE:BVerwG:2004:150704B4A13.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2004 - 4 A 13.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:150704B4A13.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 13.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Innenverhältnis gilt die Kostenregelung des außergerichtlichen Vergleiches.