Beschluss vom 15.07.2003 -
BVerwG 4 B 57.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B4B57.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2003 - 4 B 57.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B4B57.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 57.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 07.04.2003 - AZ: OVG 7 A 1059/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l, Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2003 mit Schriftsatz vom 10. Juli 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.