Beschluss vom 15.07.2003 -
BVerwG 3 B 21.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B3B21.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.07.2003 - 3 B 21.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150703B3B21.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 21.03

  • Bayerischer VGH München - 30.09.2002 - AZ: VGH 21 B 99.3605

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 225,24 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung.
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sie eine über den Einzelfall hinausweisende Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren zugänglich und bedürftig ist. Daran fehlt es hier. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, bei der Anerkennung der Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" keine Vorbildung und Vorkenntnisse zu berücksichtigen, die vor Abschluss der Ausbildung zum Arzt erworben worden sind. Diese Frage bedarf jedoch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Antwort, die auch das Berufungsgericht gegeben hat, ohne weiteres auf der Hand liegt.
Der Kläger begehrt das Recht zur Führung einer Zusatzbezeichnung, deren Erlangung in der Weiterbildungsordnung der Beklagten geregelt ist. Das Berufungsgericht hat - für den beschließenden Senat nach § 137 Abs. 1 VwGO und § 173 VwGO i.V.m. §§ 560, 545 ZPO bindend und im Hinblick auf den Wortlaut der entsprechenden Vorschriften überzeugend - festgestellt, dass sowohl das Bayerische Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) als auch die darauf beruhende Weiterbildungsordnung der Beklagten eindeutig und unmissverständlich eine Weiterbildung voraussetzen, die nach abgeschlossenem Medizinstudium erfolgreich zu durchlaufen ist. Die Auffassung des Klägers, in seinem Fall sei dieses Erfordernis wegen seiner herausragenden Kenntnisse auf dem Gebiet der Umweltmedizin und seiner bundesweiten Anerkennung als Kapazität auf diesem Gebiet mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nicht zu vereinbaren, geht fehlt. Wer eine normativ geregelte Berufsbezeichnung führen will, muss die dafür aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Das verlangt der Schutz der Bevölkerung vor Irreführung, die gerade im Bereich der Gesundheitsversorgung gravierende negative Folgen haben kann. Die Bevölkerung muss sich darauf verlassen können, dass eine ärztliche Qualifikation, die in einem förmlich geregelten Anerkennungsverfahren zu erwerben ist, nur dann bekannt gemacht werden darf, wenn die dafür gegebenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2002 - 1 BvR 525/99 - MedR 2003 S. 36, 39).
Das schließt zwar nicht aus, die normativ festgesetzten Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auf ihre Eignung und Erforderlichkeit zu prüfen. Zu Unrecht meint der Kläger aber, die Beschränkung der Weiterbildung auf Tätigkeiten nach Abschluss der ärztlichen Ausbildung genüge dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit nicht. Es liegt schon im Begriff der Weiterbildung, dass sie auf einer Ausbildung aufbaut. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die in einer Weiterbildung erworbenen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten sachgerecht nur eingeordnet und eingesetzt werden können, wenn ihnen die umfassende humanmedizinische Ausbildung zugrunde liegt. Das im Heilberufe-Kammergesetz und in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns aufgestellte Erfordernis einer vorgängigen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Arzt beruht mithin auf sachgerechten, am Gesundheitsschutz der Bevölkerung orientierten Erwägungen. Die Auffassung des Klägers, dieses Erfordernis sei purer Formalismus, trifft nicht zu.
Fehlt geht insbesondere die Ansicht, das vom Kläger vor dem Studium der Humanmedizin absolvierte Studium der Tiermedizin müsse als ärztliche Weiterbildung auf dem Gebiet der Umweltmedizin berücksichtigt werden. Seine generelle Gleichsetzung von Tiermedizin und Umweltmedizin ist unhaltbar. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die vom Kläger begehrte Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" eine ärztliche Qualifikation darstellt. Letztlich geht die Auffassung des Klägers dahin, die Zusatzbezeichnung "Umweltmedizin" müsse ihm trotz nahezu vollständigen Fehlens der in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Weiterbildung allein wegen seiner auf allen möglichen Wegen erworbenen vermeintlich unbezweifelbaren umweltmedizinischen Kenntnisse verliehen werden. Er bestreitet damit zu Unrecht das Recht des Staates, Aus- und Weiterbildung normativ zu regeln und den Erwerb bestimmter Qualifikationen an die Einhaltung des dafür vorgeschriebenen Weges zu knüpfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.