Beschluss vom 15.06.2006 -
BVerwG 3 B 33.06ECLI:DE:BVerwG:2006:150606B3B33.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2006 - 3 B 33.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:150606B3B33.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 33.06

  • VG Berlin - 15.12.2005 - AZ: VG 15 A 276.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Dezember 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird - auch vor dem Hintergrund des Urteils des Senats vom 14. Juni 2006 (BVerwG 3 C 18.05 ) über die Auflösung der altrechtlichen Gemeinschaften der Separationsinteressenten in Brandenburg durch das Gesetz vom 11. Mai 1951 - voraussichtlich die Frage zu klären sein, welche Anforderungen an den Nachweis des Alteigentums an Wegegrundstücken in Fällen der Beweisnot für eine Gemeinde für einen Restitutionsanspruch aus Art. 21 Abs. 3 EV zu stellen sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 28.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.