Beschluss vom 15.06.2005 -
BVerwG 8 B 27.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B8B27.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.06.2005 - 8 B 27.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B8B27.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 27.05

  • VG Greifswald - 10.11.2004 - AZ: VG 5 A 2579/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald
  2. vom 10. November 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 286,67 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen, denn die Beschwerde hat nicht dargetan, dass das Urteil auf diesen Fehlern beruhen könnte.
Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen verschiedene Verfahrensvorschriften einen bestandskräftig gewordenen Grundlagenbescheid aus dem Jahr 1995 zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Mit diesem Vorbringen wird aber die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit die Klage mangels Klagebefugnis des Klägers als unzulässig abgewiesen wurde, nicht infrage gestellt. Nichts anderes gilt, soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der im Bescheid getroffenen Regelung über die Anrechnung des Verkehrswerts der rückübertragenen Flurstücke auf die Bemessungsgrundlage für die Entschädigung des ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmens zwar für zulässig, aber teilweise unbegründet gehalten hat. Auch insoweit ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die vom Kläger begehrte vollständige Aufhebung des angefochtenen Teilbescheides seine Rechtsstellung verbessern könnte. Die (nach Ansicht des Beklagten fehlerhaft im Wege der Einzelrestitution) erfolgte Rückübertragung der Flurstücke wird durch den Bescheid gerade nicht infrage gestellt, vielmehr wird allein die Rechtsgrundlage (§ 6 Abs. 6 a VermG statt § 3 Abs. 1 VermG) ausgetauscht. Durch die weiter verfügte Anrechnung des Verkehrswertes auf die Bemessungsgrundlage wird der Kläger im Ergebnis jedenfalls nicht schlechter gestellt, als wenn der Bescheid - wie es mit dem Klageantrag begehrt wird - insgesamt und damit auch hinsichtlich der Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach für das ehemalige landwirtschaftliche Unternehmen aufgehoben würde. Da der Kläger - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - der Ansicht ist, hier komme eine Unternehmensrestitution nicht in Betracht und deswegen auch keine Entschädigung dem Grunde nach für ein vermeintlich geschädigtes Unternehmen, kann ihn die in Ziff. 2 Satz 3 und 4 des Tenors des Teilbescheides vom 2. November 2000 vorgesehene Kürzung der Bemessungsgrundlage für die (dennoch) dem Grunde nach zugesprochene Entschädigung nicht beschweren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47, 52 GKG. Dabei hat der Senat den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert entsprechend der Kostenquote des angefochtenen Urteils gekürzt.