Beschluss vom 15.05.2017 -
BVerwG 2 B 74.16ECLI:DE:BVerwG:2017:150517B2B74.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2017 - 2 B 74.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:150517B2B74.16.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 74.16

  • VG Weimar - 29.10.2015 - AZ: VG 1 K 671/15 We
  • OVG Weimar - 28.06.2016 - AZ: OVG 2 KO 35/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 828,72 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die 1956 geborene Klägerin trat im Jahr 1979 in den Schuldienst der DDR ein; sie steht seit 2003 als Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) im Dienst des beklagten Landes und wird an einer berufsbildenden Schule verwendet. Im März 2013 beantragte sie ihre Beförderung zur Oberstudienrätin zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nachdem ihr vom Staatlichen Schulamt mitgeteilt worden war, es werde von Amts wegen festgestellt, welche Beamte zum Stichtag die Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, erhob die Klägerin im Juni 2013 Widerspruch und beantragte die Aufhebung der Beförderung ihr nicht namentlich benannter Beamter, ihre eigene Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sowie hilfsweise Schadensersatz. Mangels Ausschreibung oder Mitteilung der Auswahlergebnisse habe ihr keine effektive Rechtsschutzmöglichkeit zur Seite gestanden. Das Bildungsministerium des Beklagten wies den Widerspruch zurück.

2 Mit der hiergegen im Oktober 2013 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung aller seit dem 15. November 2004 vorgenommenen Beförderungen in ein Amt des Oberstudienrats der Besoldungsgruppe A 14 sowie die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin zur Oberstudienrätin zu befördern, hilfsweise über die Auswahl für das Beförderungsamt erneut zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat das Begehren nach Beförderungsterminen und Auswahlgruppen in insgesamt 28 Verfahren aufgeteilt. Hinsichtlich der Auswahlentscheidung zum Beförderungsstichtag 1. April 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision zugelassen (Verfahren 2 C 10.17 ).

3 Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Beförderungstermin 1. Oktober 2011 für die Auswahlgruppe 25. Da die damals ausgewählte und ernannte Bewerberin K. zwischenzeitlich zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) weiterbefördert worden war, beantragte die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Feststellung, dass die Ernennung der Studienrätin K. zur Oberstudienrätin im Beförderungsdurchgang 1. Oktober 2011 rechtswidrig gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil das Widerspruchsrecht im Juni 2013 verwirkt gewesen und das Widerspruchsverfahren damit nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

4 Den Antrag auf Zahlung von Schadensersatz lehnte der Beklagte ebenfalls ab. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin im Mai 2014 hiergegen Klage zum Verwaltungsgericht Weimar (Verfahren 1 K 541/14) mit dem Antrag, sie dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie in Folge ihrer im Jahr 2013 gestellten Anträge zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) ernannt worden wäre. Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.

5 2. Die Beschwerde der Klägerin kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Berufungsurteil unabhängig von den geltend gemachten Zulassungsgründen im Ergebnis in jedem Falle richtig ist. Auf die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen und Rügen würde es in einem Revisionsverfahren daher nicht ankommen (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Die Beteiligten sind auf diesen Umstand vorab hingewiesen worden.

6 Das von der Klägerin ursprünglich verfolgte Klagebegehren, die Ernennung der im Beförderungstermin ausgewählten Bewerberin zur Oberstudienrätin aufzuheben und die Planstelle somit für eine eigene Beförderung frei zu machen, hat sich durch die Weiterbeförderung der damals erfolgreichen Bewerberin K. erledigt. Frau K. ist nicht mehr Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) und nicht mehr in eine entsprechende Planstelle eingewiesen (vgl. zur Unzulässigkeit der rückwirkenden Aufhebung einer Ernennung im Übrigen BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 39).

7 Für den damit allein möglichen Feststellungsantrag fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Da die Klägerin bereits im Mai 2014 eine auf Gewährung von Schadensersatz gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht erhobenen hat, besteht im Hinblick auf eine Präjudizwirkung für nachfolgende Schadensersatzklagen kein Bedürfnis, ihr daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage auf Feststellung zu gewähren, dass das Verhalten des Dienstherrn rechtswidrig gewesen ist (BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - IÖD 2017, 62 Rn. 16). Die Fragen, die das Beförderungsbegehren der Klägerin aufwirft und die mit der vorliegenden Klage geklärt werden sollen, stellen sich - soweit sie präjudizielle Wirkung entfalten können - ebenso in dem vor dem Verwaltungsgericht Weimar anhängigen Verwaltungsstreitverfahren, in dem die Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtbeförderung geltend macht.

8 Im Übrigen bestehen Zweifel, ob die begehrte Feststellung einer rechtswidrigen Beförderung im Oktober 2011 überhaupt vorgreifliche Wirkung für den Schadensersatzprozess entfalten könnte. Denn mit ihrem Antrag vom 11. März 2013 hat die Klägerin nur um eine Beförderung "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gebeten, sodass die in Bezug genommene Beförderung des Jahres 2011 hiervon nicht umfasst ist. Auch der Schadensersatzantrag bezieht sich nur auf das Begehren, so gestellt zu werden, als wäre die Klägerin infolge ihres Antrags aus dem Jahr 2013 zur Oberstudienrätin befördert worden. Da das Beamtenrecht eine rückwirkende Ernennung nicht kennt (§ 8 Abs. 4 BeamtStG), kann infolge des Antrags nur eine nach dem 11. März 2013 liegende Ernennung in Bezug genommen sein. Wieso die etwaige Feststellung einer rechtswidrigen Beförderungsentscheidung im Oktober 2011 der Klägerin im Schadensersatzprozess einen relevanten Vorteil verschaffen könnte, ist deshalb nicht ersichtlich.

9 Die auf den gerichtlichen Hinweis hin geltend gemachte Wiederholungsgefahr besteht schon deshalb nicht, weil sich die Klägerin zwischenzeitlich beworben hat und die fehlende Ausschreibung damit nicht mehr als Anknüpfungspunkt für etwaige Rechtsschutzdefizite in Betracht kommen kann. Die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Klägerin künftig eine vergleichbare Maßnahme durch die Beklagte droht, ist damit nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 - BVerwGE 151, 14 Rn. 42 und vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - BVerwGE 153, 246 Rn. 32). Der Klägerin steht für künftig drohende Ernennungen auch die Inanspruchnahme von gerichtlichem Eilrechtsschutz zur Verfügung.

10 Die unterlassene Ausschreibung von Beförderungsämtern bewirkt auch keinen derartig tiefgreifenden Grundrechtseingriff, bei dem unabhängig von einer möglichen Fortwirkung und etwaigen Schadensersatzansprüchen stets die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung zugelassen werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 u.a. - BVerfGE 96, 27 <40>). Verletzungen des auf Teilhabe an der Vergabe eines öffentlichen Amtes gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruchs sind mit Eingriffen in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre - wie etwa im Falle einer Wohnungsdurchsuchung - nicht vergleichbar.

11 Schließlich begründen die mit der Beschwerde befürchteten "Nachwirkungen" der in den Entscheidungen der Vorinstanzen enthaltenen Würdigungen auch keine Stigmatisierung, aus der ein fortwirkendes Rehabilitierungsinteresse folgen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 27.15 - IÖD 2017, 62 Rn. 20 ff.).

12 Für einen von der Beschwerde zuletzt geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens fehlt ebenfalls jeder greifbare Anhaltspunkt.

13 Im Übrigen hat der Senat in dem Parallelverfahren für den Beförderungstermin April 2009, in dem eine nachträgliche Erledigung nicht eingetreten ist, die Revision zugelassen. Eine gerichtliche Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen erfolgt daher ohnehin.

14 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.