Beschluss vom 15.05.2012 -
BVerwG 7 A 6.11ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B7A6.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.05.2012 - 7 A 6.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:150512B7A6.11.0]
Beschluss
BVerwG 7 A 6.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.