Beschluss vom 15.05.2007 -
BVerwG 5 PKH 16.07ECLI:DE:BVerwG:2007:150507B5PKH16.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2007 - 5 PKH 16.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:150507B5PKH16.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 16.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für einen „Antrag nach § 53 VwGO zur Erkennung des zuständigen Gerichts“ Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2 Ein Fall des § 53 VwGO, wie ihn der Antragsteller behauptet, liegt nach seinem Vorbringen offenkundig nicht vor. Eine Weiterleitung an das Bundessozialgericht, wie vom Antragsteller angeregt, scheidet aus entsprechenden Gründen aus.