Beschluss vom 15.05.2003 -
BVerwG 9 BN 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150503B9BN4.03.0

Beschluss

BVerwG 9 BN 4.03

  • Sächsisches OVG - 11.12.2002 - AZ: OVG 5 D 40/00

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 472 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen lassen sich Zulassungsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen.
1. Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde wirft die Frage auf,
"ob offensichtlich abfallvermeidende Komponenten der Ermessenslenkung nach gesetzlichen Grundlagen des Landesrechts und der Verfassung des Landes durch anderweitige offensichtlich abfallfördernde Komponenten der Ermessensentscheidung unterlaufen werden können, deren konkrete Folgen vom Satzungsgeber nicht quantifiziert werden bzw. Bestandteil der alternativen Kalkulation sind."
Wie die Beschwerde selbst unter Hinweis auf einen Beitrag von Quaas (NVwZ 2002, 144 <147>) anmerkt, wird diese Frage nicht durch das Bundesrecht beantwortet. Dies kritisiert die Beschwerde, ohne eine Rechtsnorm des Bundesrechts zu benennen, gegen die die Vorinstanz verstoßen haben soll. Diesbezüglich ist insbesondere auch die von ihr zusätzlich angesprochene Fragestellung,
"ob ersichtlich verwaltungstechnisch in den Vordergrund gerückte Aspekte der Verwaltungspraktikabilität oder einseitige - nicht einmal belegte und zudem auch nicht kostenmindernd durch Ausschreibung ermittelte - Kostenaspekte den Effekt überhaupt aufheben können bzw. zu welchem Feststellungsgrad",
nicht erhellend. Es bleibt deswegen dabei, dass die Beschwerde die Auslegung und Anwendung von Vorschriften des irrevisiblen Landesrecht rügt, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO), so dass damit auch die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gerechtfertigt werden kann.
2. Die Beschwerde kann auch nicht mit ihrer Divergenzrüge (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) durchdringen.
Eine Divergenzrüge erfordert, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26, S. 14). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.
Es reicht für die Darlegung einer Divergenz nicht aus, wenn die Beschwerde lediglich eine fehlerhafte Anwendung von Rechtssätzen beanstandet, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - (BVerwGE 116, 188 ff.) aufgestellt hat. Darauf beschränkt sich aber die Beschwerde, wenn sie der Vorinstanz vorhält, sie habe die in dem genannten Urteil enthaltenen Aussagen zu den Grenzen der gerichtlichen Kontrolldichte bei der Überprüfung von Gebührenkalkulationen "überdehnt". Ob die Vorinstanz, insbesondere um sich nicht dem Vorwurf einer "ungefragten" Fehlersuche auszusetzen, ihre Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO vernachlässigt hat, ist eine Frage, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, diesbezüglich Aussagen in dem Urteil der Vorinstanz aufzuzeigen, die verallgemeinert werden können und von den im Senatsurteil vom 17. April 2002 statuierten Rechtssätzen abweichen.
3. Die erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision ebenso wenig.
Das gilt zunächst für die Rüge unterlassener Sachaufklärung. Die Beschwerde meint, die Vorinstanz habe "die Befundtatsachen zur Erstellung der Kalkulation nicht ausreichend geprüft", weil es ihr oblegen hätte, "alle in die zu erstellende Kalkulation einfließende gebührenrelevanten Bezugsgrößen auf deren Vollständigkeit zu prüfen". Wie das nachfolgend von der Beschwerde hervorgehobene Zitat aus dem Beitrag von Quaas (a.a.O., S. 147) verdeutlicht, stützt sie sich insoweit auf den Gedanken, dass die - für Verwaltungsakte entwickelte - "Ermessensfehlerlehre" bei der Überprüfung von Gebührensatzungen volle Anwendung zu finden habe. Diesen Gedanken hat die Vorinstanz aber - in Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 17. April 2002 (a.a.O., S. 194) - verworfen (UA S. 9). Im Gewande einer Aufklärungsrüge wird hier von der Beschwerde somit der materiellrechtliche Maßstab der gerichtlichen Prüfung in Zweifel gezogen. Die Frage, ob das Verfahren der Vorinstanz an einem Mangel leidet, ist aber von dem materiellrechtlichen Standpunkt aus zu beurteilen, den die Vorinstanz eingenommen hat (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1, S. 1).
Soweit die Beschwerde im Übrigen rügt, die Vorinstanz habe zumindest "alle gebührenmindernden Ansätze berücksichtigen und in Anbetracht der Amtspflicht zur Erforschung des Sachverhaltes aufklären müssen", reicht es nicht aus, wenn sie sich in diesem Zusammenhang auf die "relativ stark substantiierten Einwendungen" bezieht, die von der Antragstellerin gegen die Bildung von Rücklagen für abfallwirtschaftliche Zwecke erhoben worden sind. Zwar muss die Tatsacheninstanz aufgrund der ihr von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluss vom 11. Mai 1992 - BVerwG 6 B 10.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 295). Eine bloße Anregung, weitere Unterlagen beizuziehen, wie sie hier in dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. Dezember 2002 enthalten war, reicht hiernach nicht aus, um eine Aufklärungsrüge zu rechtfertigen.
Es kommt hinzu, dass der Vortrag der Antragstellerin, aus in der Vergangenheit vereinnahmten Gebühren seien Rücklagen gebildet worden, einen Bezug zur Gebührenkalkulation und damit zur Rechtmäßigkeit der Gebührensatzung zumindest so lange nicht erkennbar macht, wie nicht zugleich substantiiert geltend gemacht wird, die Rücklagen seien inzwischen von ihrer Zweckbindung befreit und stünden deswegen zur Kostendeckung zur Verfügung. Deswegen geht auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Gehörsrüge ins Leere. Die Vorinstanz brauchte sich in den Urteilsgründen nicht mit dem schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin zur Rücklagenbildung auseinander zu setzen, wenn unter diesem Aspekt eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips offensichtlich nicht in Betracht kam. Allein der Umstand, dass dieses Vorbringen nicht beschieden worden ist, liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass es von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist (vgl. z.B. BVerfGE 96, 205 <217>).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Ziff. 2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - (NVwZ 1996, 563 = DVBl 1996, 606 = GewArch 1996, 462) und berücksichtigt entsprechend der Praxis des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 5. August 2002 - BVerwG 9 BN 12.02 - <n.v.>) die Gebührenbelastung, mit der die Antragstellerin in einem Zeitraum von fünf Jahren zu rechnen hat.