Beschluss vom 15.05.2003 -
BVerwG 9 B 30.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150503B9B30.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2003 - 9 B 30.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150503B9B30.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 30.03

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 22.01.2003 - AZ: OVG 9 K 38/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Flurbereinigungsgericht) vom 22. Januar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1 684 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie bezeichnet weder ausdrücklich noch sinngemäß einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO. Die von ihr geltend gemachten "ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" führen nicht auf einen solchen Zulassungsgrund, der nur in der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts oder in einem Verfahrensmangel liegen kann (§ 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 60 LwAnpG und § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).
Sollten die Ausführungen der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe seine Auffassung, wonach die Wiederherstellung des "alten Hohlweges" außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel, nämlich die Erschließung der landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, stehe, "nicht dargelegt und auch nicht näher begründet", als Verfahrensrüge fehlender Urteilsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 138 Nr. 6 VwGO) zu verstehen sein, genügte sie gleichfalls nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die ordnungsgemäße Darlegung eines solchen Verfahrensmangels. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es nach der Augenscheineinnahme durch den Berichterstatter keinen Zweifel daran habe, dass die mit der Wiederherstellung des "alten Hohlweges" verbundenen Kosten außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Ziel der Erschließung landwirtschaftlich und forstlich genutzter Flächen stehe. Angesichts der tatsächlichen Situation vor Ort sei die im Bodenordnungsplan festgelegte Bodenordnung "geradezu geboten". Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sehe es ab, weil es der Begründung des Widerspruchsbescheids folge. Diese Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verschweigt die Beschwerde. Sie setzt sich zudem weder mit den Gründen des Widerspruchsbescheids noch mit den Feststellungen des Gerichts im Erörterungstermin und auch nicht mit den entsprechenden Feststellungen der Widerspruchsbehörde in deren Widerspruchsverhandlung vom 6. Oktober 2000 (Bl. 32 der Widerspruchsakte) auseinander, die jeweils Aussagen zum gegenwärtigen Zustand des "alten Hohlweges" und damit auch zu der maßgeblichen Frage des Aufwandes einer Wiederherstellung als nutzbarer Feldweg enthalten. Warum es angesichts dieser Feststellungen an einer ausreichenden Begründung des angefochtenen Urteils fehlen soll, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht entstanden und wären mangels Antragstellung nach § 162 Abs. 3 VwGO auch nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung entspricht dem Wert der Abfindung, die dem Kläger im Bodenordnungsverfahren für den seinem Grundstück abgeschriebenen "Sand- und Feldweg" zugebilligt wurde (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG).