Beschluss vom 15.05.2003 -
BVerwG 9 B 10.03ECLI:DE:BVerwG:2003:150503B9B10.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.05.2003 - 9 B 10.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:150503B9B10.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 10.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Mai 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 352,53 € festgesetzt.

Die auf den Revisionszulassungsgrund der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung ein und derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts auf eine Regelung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung (Urteil vom 17. April 2002 - BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188) auf eine solche des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes und mithin nicht auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehen, zumal die Regelungen auch inhaltlich nicht deckungsgleich sind.
Darüber hinaus muss die Abweichung eine Rechtsfrage betreffen, die im Revisionsverfahren klärungsfähig ist. Auch das ist hier nicht der Fall, weil die maßgeblichen Vorschriften dem irrevisiblen Landesrecht angehören. Soweit beide Regelungen die berücksichtigungsfähigen Kosten bei der Gebührenbemessung betreffen, kommt ihnen ebenfalls kein revisibler Gehalt zu, weil ein bundesrechtlicher Kostenbegriff nicht existiert (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 - BVerwG 8 B 185.97 - ZKF 1998, 62). Etwas anderes ist auch nicht der in der Beschwerde angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. April 2002 - a.a.O.) zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.