Beschluss vom 15.04.2015 -
BVerwG 6 B 10.15ECLI:DE:BVerwG:2015:150415B6B10.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2015 - 6 B 10.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:150415B6B10.15.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 10.15

  • VG Saarlouis - 18.10.2013 - AZ: VG 3 K 335/12
  • OVG Saarlouis - 29.01.2015 - AZ: OVG 2 A 466/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hahn und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 291,28 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger, ein ehemaliger Abgeordneter des Saarländischen Landtags, wendet sich gegen einen Bescheid, durch welchen der beklagte Präsident des Landtags die Bewilligung einer Erstattung von Fahrtkosten an den Kläger aufgehoben und die geleisteten Erstattungsbeträge zurückgefordert hat. Der Beklagte stützte sich auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages des Saarlandes (Abgeordnetengesetz - AbgG SL), wonach ein Abgeordneter eine monatliche Pauschale für Kosten für Fahrten in Ausübung des Mandates erhält, wenn ihm kein Dienstwagen zur überwiegenden Verfügung steht. Dem Kläger stand in der hier in Rede stehenden Zeit ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, das seine Fraktion geleast hatte, wobei der Kläger nach seinen Angaben Leasingraten, Versicherung und Steuern sowie Reparaturkosten der Fraktion erstattet und sämtliche weiteren Kosten selbst getragen habe.

2 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, weil das von der Fraktion geleaste Kraftfahrzeug kein Dienstwagen im Sinne des § 6 Abs. 2 AbgG SL gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Unter einem Dienstwagen im Sinne des § 6 Abs. 2 AbgG SL sei ein Fahrzeug zu verstehen, das einem Abgeordneten vom Land oder auch von einem Dritten mit der Intention zur Verfügung gestellt werde, dass der Abgeordnete das betreffende Fahrzeug zur Ausübung des Mandats nutze. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3 Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Grund für eine Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

4 Der Kläger möchte den Begriff des Dienstwagens geklärt wissen. Dieser Begriff ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil er dem irrevisiblen Landesrecht angehört.

5 Entscheidungserheblich ist allein, in welchem Sinne der Begriff des Dienstwagens in § 6 Abs. 2 AbgG SL zu verstehen ist. Hingegen kommt es nicht darauf an, wie dieser Begriff in anderen Gesetzen, beispielsweise in § 12 Abs. 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG) auszulegen ist.

6 Die Revision kann nach § 137 Abs. 1 VwGO von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden. Klärungsfähig sind danach nur Fragen des Bundesrechts. An die Auslegung landesrechtlicher Normen durch das Oberverwaltungsgericht ist das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht hingegen gebunden (§ 173 VwGO, § 560 ZPO). Das Bundesverwaltungsgericht dürfte deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren den Begriff des Dienstwagens in der landesrechtlichen Norm des § 6 Abs. 2 AbgG SL nicht abweichend von dem Verständnis des Oberverwaltungsgerichts auslegen. Eine hiervon abweichende Klärung des Begriffs ist deshalb im Revisionsverfahren nicht möglich.

7 Soweit der Kläger am Ende seiner Beschwerdebegründung andeutet, dem Oberverwaltungsgericht könne ein Verfahrensfehler unterlaufen sein, rechtfertigen seine Ausführungen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deshalb nicht, weil sie den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.