Beschluss vom 15.04.2005 -
BVerwG 9 B 2.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150405B9B2.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2005 - 9 B 2.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150405B9B2.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 2.05

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 30.06.2004 - AZ: OVG 1 L 189/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33 142 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen unzureichender gerichtlicher Sachverhaltsaufklärung ist nicht hinreichend dargetan. Hierfür ist erforderlich, dass die Beschwerde substantiiert darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26, S. 14 = NJW 1997, S. 3328).
Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es erschöpft sich überwiegend in Ausführungen zu der Rechtsfrage, ob die von der Gemeinde vorgenommene Grenzziehung zwischen dem Geltungsbereich des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Wilhelmstraße", in dem die vorgesehene Sanierungsmaßnahme im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB durchzuführen sei und in dem das Grundstück des Beschwerdeführers gelegen ist, und dem Geltungsbereich des den besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB unterliegenden
Sanierungsgebietes "Zentrumsbereich" willkürlich sei. Sie versäumt es aber, konkrete Umstände zu benennen, die eine weitere Sachaufklärung des Berufungsgerichts zu dieser Frage erforderlich gemacht hätten. Dazu genügt namentlich nicht, dass die Beschwerdebegründung (unter 1 a) gegenüber dem Vorhalt des Berufungsgerichts, der Beschwerdeführer selbst habe "schon keine - schlüssige - Alternative zu der von der Gemeinde vorgenommenen Grenzziehung bezeichnen" können (Urteilsabdruck S. 31), lediglich einwendet, dass sich diese Alternative bereits "aus dem Vortrag, diese Grenzziehung sei willkürlich, selbst ergibt." Damit setzt die Beschwerde nur
ihre abweichende Rechtsansicht der des Berufungsgerichts entgegen, benennt aber keine konkreten, auf Tatsachen bezogenen Umstände, die das Berufungsgericht zu
weiterer Sachaufklärung in dieser Richtung hätte veranlassen sollen. Die Beschwer-
debegründung erwähnt zwar (S. 5), dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungsgericht am 30. Juni 2004 zu solchen Alternativen befragt worden sei; sie legt aber nicht dar, dass bzw. in welcher Weise er gegenüber dem Berufungsgericht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung durch Benennung tatsächlicher Anhaltspunkte dargetan hätte. Dem ist auch nicht damit genügt, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Beschwerdebegründung (unter 1) "in städtebaulicher Hinsicht irgendwelche Unterschiede" zwischen den beiden Sanierungsgebieten nicht hat "ausmachen können", während im Urteil des Berufungsgerichts sachliche Gründe für die vorgenommene Grenzziehung sehr wohl benannt werden (Urteilsabdruck S.  32 oben). Auch soweit sich die Beschwerdebegründung im Folgenden (unter 1 b bis 1 d) mit weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts auseinander setzt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung tatsächlicher Umstände für die Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung.
2. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"ob in Bezug auf ein und dieselbe Erschließungsanlage im Rechtssinne (Wilhelmstraße) sanierungssatzungsrechtlich Unterschiede gemacht werden dürfen, nur weil vorgeblich Maßnahmen an der Erschließungsanlage selbst in einem Bereich zu hohen Bodenwertsteigerungen führen werden",
würde in dem angestrebten Revisionsverfahren keiner Klärung zugeführt werden, weil sie sich so auf der Grundlage der von der Beschwerde nicht erfolgreich mit Revisionsgründen (§ 137 Abs. 2 VwGO) angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat die Willkürfreiheit der Grenzziehung zwischen den Sanierungsgebieten nicht, wie die aufgeworfene Grundsatzfrage unterstellt, "nur weil vorgeblich Maßnahmen an der Erschließungsanlage selbst in einem Bereich zu hohen Bodenwertsteigerungen führen werden", angenommen. Es hat die Zulässigkeit der sanierungsrechtlichen Grenzziehung vielmehr - selbstständig tragend - mit zwei zusätzlichen tatsachengestützten Erwägungen begründet. Das seien zum einen deren durchgängiger Verlauf an der hinteren Grenze der nördlich der Granitzer Straße gelegenen Anliegergrundstücke, zum anderen die Vermeidung von Doppelbelastungen für die Eigentümer der Eckgrundstücke im Bereich der Einmündung der Wilhelmstraße in die Granitzer Straße.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 52 Abs. 3, § 47 GKG.