Beschluss vom 15.04.2002 -
BVerwG 8 B 44.02ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B8B44.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2002 - 8 B 44.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B8B44.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 44.02

  • VG Gera - 12.11.2001 - AZ: VG 5 K 1324/97 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 12. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 141 346,64 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Klägers zu 1 hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 132 Abs. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Soweit sich die Beschwerde im Stile einer Berufungsbegründung allgemein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet (Ziff. 1 der Beschwerdebegründung), ist sie unzulässig. Mit einem derartigen Vorbringen wird keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO gesetzlich abschließend formulierten Zulassungsgründe bezeichnet. Für die allenfalls in Betracht kommende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) genügt der Vortrag, das angefochtene Urteil sei inhaltlich falsch, nicht; vielmehr hätte eine konkrete klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage des Bundesrechts herausgearbeitet werden müssen. Das ist nicht geschehen.
2. Die unter Ziff. 2 der Beschwerdebegründung erhobene Aufklärungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 VwGO) ist - unabhängig von auch insoweit bestehenden Bedenken gegen deren ausreichende Darlegung - jedenfalls unbegründet. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte klären müssen, "ob das streitgegenständliche Grundstück ... tatsächlich gemäß SMAD-Befehl enteignet worden ist". Dieser Vorwurf geht fehl. Die Beschwerde verkennt, dass das Verwaltungsgericht die Tatsache der Enteignung auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 126 festgestellt, also keinen weiteren Ermittlungsbedarf mehr gesehen hat. Diese Feststellung ist im angefochtenen Urteil plausibel begründet worden, so dass auch ein Verstoß gegen das Überzeugungsgebot (§ 108 Abs. 1 VwGO) ausscheidet. Zwar hatte das Verwaltungsgericht zunächst mit Verfügung vom 10. August 2001 auf seinerzeit noch bestehende Zweifel an der Identität des in dem Rechtsträgernachweis vom 20. März 1951 erwähnten, streitigen Grundstücks mit dem in einer Enteignungsliste unter Kreis 16 Ziff. 2007 allgemein aufgeführten "Gebäude, ..." (...) hingewiesen. Der Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom 11. September 2001 im Einzelnen erläutert, dass dieses ohne Lagebezeichnung aufgeführte "Gebäude" mit dem vom Kläger beanspruchten Grundstück identisch ist und als NS-Vermögen auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 126 enteignet worden ist. Diese Darlegung hat das Verwaltungsgericht - worauf es im Übrigen vor der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2001 hingewiesen hat - zu Recht für plausibel gehalten. Weiterer Aufklärungsbedarf bestand deshalb aus seiner Sicht nicht, zumal der anwaltlich vertretene Kläger im Verhandlungstermin keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.