Beschluss vom 15.04.2002 -
BVerwG 8 B 43.02ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B8B43.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.04.2002 - 8 B 43.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B8B43.02.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 43.02
- VG Magdeburg - 22.01.2002 - AZ: VG 5 A 461/01 MD
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 22. Januar 2002 wird verworfen.
- Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe für eine Zulassung der Revision wird ausdrücklich oder zumindest sinngemäß dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Vielmehr greift die Beschwerde im Stile einer kurz gefassten Berufungsbegründung die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.