Beschluss vom 15.04.2002 -
BVerwG 8 B 39.02ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B8B39.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.04.2002 - 8 B 39.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B8B39.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 39.02

  • VG Dessau - 08.01.2002 - AZ: VG 3 A 692/00 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 8. Januar 2002 mit Schriftsatz vom 19. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 und 14 Abs. 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.