Beschluss vom 15.04.2002 -
BVerwG 5 B 32.02ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B5B32.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.04.2002 - 5 B 32.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:150402B5B32.02.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 32.02
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.10.2001 - AZ: OVG 2 A 3719/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2001 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Das von den Klägern eingelegte, als Beschwerde gewertete Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.