Beschluss vom 15.03.2006 -
BVerwG 4 PKH 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:150306B4PKH1.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2006 - 4 PKH 1.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:150306B4PKH1.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 PKH 1.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Wiederaufnahme der Verfahren BVerwG 6 CN 1.00 und 6 CN 2.00 .

2 Seinem Antrag kann nicht entsprochen werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

3 Die Verfahren BVerwG 6 CN 1.00 und 6 CN 2.00 sind durch Zustellung der Urteile vom 31. Januar 2001 an den damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers rechtskräftig beendet worden. Zweifel an der Wirksamkeit dieser Zustellung bestehen nicht. Dass der Prozessbevollmächtigte dem Antragsteller nicht die mit Ausfertigungsvermerk, Dienstsiegel und Unterschrift des Urkundsbeamten versehene Urteilsausfertigung, sondern lediglich eine einfache Abschrift übergeben hat, besagt nicht, dass auch der Prozessbevollmächtigte selbst eine solche Ausfertigung nicht erhalten hat. Selbst wenn auch dem beim Prozessbevollmächtigten verbliebenen Exemplar der Ausfertigungsvermerk fehlen sollte, läge nicht notwendig ein "Scheinurteil" vor. Vielmehr ist auch eine mit einem solchen Formfehler behaftete Entscheidung wirksam, wenn die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt, die Zustellung vom Urkundsbeamten veranlasst ist und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass entgegen dem Willen des Gerichts den Parteien missbräuchlich ein bloßer Entwurf der Entscheidung mitgeteilt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 98.98 - NVwZ 1999, 183). Anhaltspunkte dafür, dass es hier an einer dieser Voraussetzungen fehlen könnte, sind nicht ersichtlich.

4 Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nur durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage wieder aufgenommen werden (§ 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO). Das Revisionsgericht ist für diese Klagen nur zuständig, wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil aufgrund der §§ 579, 580 Nr. 4 und 5 ZPO angefochten wird (§ 584 Abs. 1 ZPO). Eine Wiederaufnahme, weil eine andere Urkunde aufgefunden wurde, die eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte (§ 580 Nr. 7 b ZPO), kann vor dem Revisionsgericht nicht verlangt werden. Von den zulässigen Anfechtungsgründen kommt nach dem Vortrag des Antragstellers lediglich eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) in Betracht. Dass der zuständige 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bei den angefochtenen Entscheidungen nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sein könnte, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers jedoch nicht. Richter Büge, dessen Mitwirkung der Antragsteller vermisst, war zu keinem Zeitpunkt Berichterstatter, sondern ursprünglich lediglich Mitberichterstatter. Die Mitberichterstattung ist durch Verfügung vom 20. Dezember 2000 - BVerwG 6 ER 2.00 /9 - für das Jahr 2001 auf den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich übergegangen. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wechsel der Mitberichterstattung nicht dazu diente, die Geschäftslast für das Jahr 2001 zwischen den Mitgliedern des Senats ausgewogen zu verteilen, sondern das Ergebnis der Entscheidung des Senats beeinflussen sollte, sind nicht ersichtlich.

5 Im Übrigen ergeben sich aus der Kritik des Antragstellers an der Richtigkeit der rechtskräftigen Entscheidungen vom 31. Januar 2001 keine Gründe im Sinne der §§ 579, 580 Nr. 4 und 5 ZPO für eine Wiederaufnahme der Verfahren.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 GKG, § 173 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.