Beschluss vom 15.03.2005 -
BVerwG 6 B 46.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B6B46.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2005 - 6 B 46.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150305B6B46.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 46.04

  • VG Minden - 16.04.2004 - AZ: VG 10 K 4096/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. April 2004 ist wirkungslos.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beteiligten haben über die Rechtmäßigkeit des Musterungsbescheids vom 19. Dezember 2002 gestritten, in dem der Kläger den Verwendungsgrad (T 2) "wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten" erhalten hatte. Den dagegen gerichteten und auf Tauglichkeitseinwände gestützten Widerspruch wies die Beklagte wegen Versäumnis der Widerspruchsfrist zurück. Die dagegen am 28. April 2003 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem streitgegenständlichen Urteil als unzulässig abgewiesen, weil es am ordnungsgemäßen Vorverfahren wegen verspäteter Einlegung des Widerspruchs fehle, hat aber ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob die Klage mit Blick auf den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 3. Juni 2003 zusätzlich wegen Erledigung in der Hauptsache unzulässig sei. Mit diesem Bescheid wurde der Verwendungsgrad des Klägers auf (T 3) "wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten" herabgestuft. Zugleich wurde ihm mitgeteilt: "Die Streitkräfte benötigen aufgrund des veränderten Anforderungsprofils zukünftig vermehrt qualifizierte und unter dem gesundheitlichen Aspekt besonders geeignete Wehrpflichtige. Wehrdienstfähige tauglich 3-gemusterte Wehrpflichtige werden deshalb zukünftig nur noch - in Abhängigkeit vom Bedarf - nachrangig einberufen. Ihre erneute Einberufung ist daher nicht mehr vorgesehen." Dies entsprach der Heranziehungspraxis der Beklagten auf Grund des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17. April 2003 (Az. 24-09-01). Gesetzliche Verbindlichkeit hat diese Praxis durch die Änderung von § 8 a Abs. 2 Satz 1 WPflG in dem am 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen 2. ZDGÄndG vom 27. September 2004 (BGBl I 2004, 2358) erlangt, denn damit ist der Verwendungsgrad "T 3" des Klägers als Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zum Wehrdienst (§ 8 a Abs. 2 Satz 2 WPflG) aufgehoben worden. Im Hinblick hierauf hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Erledigung ist mithin in der Weise eingetreten, dass die Beklagte dem Begehren des Klägers, aus gesundheitlichen Gründen vom Wehrdienst verschont zu bleiben, entsprochen hat; dabei hat die Beklagte der am 1. Oktober 2004 ohne Rückwirkung eingetretenen Rechtsänderung aus eigenem Entschluss des Ministeriums vorgegriffen. Unter diesen Umständen erscheint es billig, sie mit den Kosten des vorliegenden Verfahrens zu belasten.
Die Streitwertentscheidung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.