Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen Bescheide des Beklagten aus den Jahren 2009 bzw. 2010, mit denen ihnen die Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie die Werbung hierfür untersagt worden ist.


Die Klägerin in dem Verfahren BVerwG 8 C 14.11 betrieb im Jahre 2009 eine konzessionierte Spielhalle in Jork, in der ein von den Kunden eigenständig zu bedienender Sportwettenautomat (sog. Tipomat) aufgestellt war. Der Kläger in dem Verfahren BVerwG 8 C 17.11 unterhielt in Hannover zwei Betriebsstätten, in denen er über Geräte Sportwetten vermittelte. Die Klägerin in dem Verfahren BVerwG 8 C 19.11 vermittelte in einer Betriebsstätte in Verden Sportwetten an einen im EU-Ausland konzessionierten Wetthalter.


Mit Verfügungen vom 19. April/24. Juni 2010, 20. März 2009 und 1. Juli 2009 untersagte der Beklagte den Klägern, in Niedersachsen unerlaubte öffentliche Glücksspiele, insbesondere Sportwetten, zu veranstalten, zu vermitteln oder zu bewerben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die erforderliche niedersächsische Vermittlungs- und Veranstaltungserlaubnis fehle.


Die hiergegen erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Hannover ab. Mit Urteilen vom 21. Juni 2011 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffenen Untersagungsverfügungen seien rechtmäßig, da die im Ausland konzessionierten privaten Sportwettenveranstalter nicht über ein erlaubnisfähiges Geschäftsmodell verfügten.


Die ergangenen Urteile werden von den Klägern mit der Revision angegriffen.


Beschluss vom 15.02.2013 -
BVerwG 8 C 19.11ECLI:DE:BVerwG:2013:150213B8C19.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2013 - 8 C 19.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:150213B8C19.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 19.11

  • Niedersächsisches OVG - 21.06.2011 - AZ: OVG 11 LC 224/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. März 2010 und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren nach § 141 i.V.m. § 125 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO analog).

2 Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, in Übereinstimmung mit der von den Beteiligten vergleichsweise getroffenen Vereinbarung, die Kosten zu teilen.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG.