Beschluss vom 15.02.2010 -
BVerwG 2 B 100.09ECLI:DE:BVerwG:2010:150210B2B100.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 100.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.06.2009 - AZ: OVG 1 A 1962/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Juni 2009 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, weicht das angegriffene Urteil von dem Urteil des Senats vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 2.07 - (BVerwGE 131, 234 = Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17) ab und beruht auf dieser Abweichung.

2 Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Satz 2 BhV nicht wirksam ist.

3 Demgegenüber hat der Senat entschieden, dass der Ausschluss verschreibungsfreier Medikamente in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b Satz 2 BhV verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Hieraus folge aber nicht die Unanwendbarkeit der Regeln über Leistungsausschlüsse. Vielmehr hat der Senat nicht nur in dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil vom 26. Juni 2008, sondern seitdem mehrfach entschieden, dass den Bedenken für den Übergangszeitraum nicht mehr nachgegangen zu werden braucht (z.B. Urteile vom 28. Mai 2008 - BVerwG 2 C 24.07 - Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 S. 4, vom 26. August 2009 - BVerwG 2 C 62.08 - juris Rn. 22 und vom 6. November 2009 - BVerwG 2 C 60.08 - Juris Rn. 24). Der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht sei während des Übergangszeitraums bis zu der inzwischen in Kraft getretenen Neuregelung des Beihilferechts des Bundes Rechnung zu tragen über die abstrakt-generelle Härtefallregelung des § 12 Abs. 2 BhV (vgl. Urteile vom 26. Juni 2008 a.a.O. Rn. 21 und vom 26. August 2009 a.a.O. Rn. 20).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 9.10 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.