Beschluss vom 15.02.2006 -
BVerwG 5 B 5.06ECLI:DE:BVerwG:2006:150206B5B5.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2006 - 5 B 5.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:150206B5B5.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 5.06

  • VG Gera - 15.09.2005 - AZ: VG 5 K 1055/03 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 15. September 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Das einzig in Betracht kommende Rechtsmittel der Beschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in den gerichtlichen Schreiben vom 26. Oktober und 1. November 2005 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.