Beschluss vom 15.02.2005 -
BVerwG 7 B 162.04ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B7B162.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2005 - 7 B 162.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B7B162.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 162.04

  • VG Berlin - 17.09.2004 - AZ: VG 25 A 15.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Kläger erheben vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich mehrerer mit Wohnblöcken bebauter Grundstücke in Berlin-Johannisthal. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klagen zunächst abgewiesen, weil eine Restitution der Grundstücke wegen ihrer Verwendung im komplexen Wohnungsbau nach § 5 Abs. 1 Buchst. c des Vermögensgesetzes - VermG - ausgeschlossen sei. Nachdem der Senat diese Urteile aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen des Restitutionsausschlussgrundes an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen hatte (Urteil vom 13. November 2003 - BVerwG 7 C 12.03 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 40), hat das Verwaltungsgericht nach vorheriger Verbindung der Verfahren der Klage hinsichtlich eines der Grundstücke stattgegeben, sie aber im Übrigen erneut wegen dieses Restitutionsausschlussgrundes zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Das angegriffene Urteil missachtet weder die Bindungswirkung des zurückverweisenden Urteils des Senats nach § 144 Abs. 6 VwGO (1.), noch rechtfertigen die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (2.).
1. Der als Verfahrensrüge zu behandelnde Einwand, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von der zurückverweisenden Entscheidung des Senats ab (vgl. Beschluss vom 17. März 1994 - BVerwG 3 B 24.93 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 57 m.w.N.), ist nicht berechtigt. Die Abweichung sehen die Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht den mittleren und südlichen Teilbereich des umstrittenen Arials wegen der - auf eine einheitliche Planung zurückzuführenden und aufgrund der vorgegebenen tatsächlichen Verhältnisse den Bewohnern der Blockrandbebauung zugute kommenden - gemeinschaftlichen Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen der Blockinnenbereiche als "im komplexen Wohnungsbau verwendet" qualifiziert hat. Die Abweichung besteht nicht. Der Senat hat in dem zurückverweisenden Urteil im Anschluss an seine bisherige ständige Rechtsprechung dargelegt, dass der Rück-gabeausschluss nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG einen das Ende der Baumaß-nahmen überdauernden gesteigerten städtebaulichen Zusammenhang aus Wohn-bauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücks-nutzung, wie Abstands- und Verkehrsflächen, Gemeinschaftseinrichtungen, Grün- und Spielplätzen voraussetze, der vernünftigerweise nicht trennbar sei. Unter Zu-grundelegung dieser Ausführungen hat das Verwaltungsgericht den entsprechend den vorausgegangenen Planungen gemeinschaftlich genutzten Grün- und Verkehrs-flächen der Blockinnenbereiche eine solche verbindende Wirkung zugemessen. Damit hält es sich im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des Senats. Ob die innerhalb dieses Rahmens vorgenommene Bewertung der örtlichen Verhältnisse zutreffend ist, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und -würdigung, die durch das Revisionsgericht nur auf entsprechende Verfahrensrügen hin überprüfbar ist.
Hat das Tatsachengericht - wie hier - eine solche verbundene Nutzung festgestellt, greift § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG ein, ohne dass - wie die Kläger offenbar meinen - zusätzlich geprüft werden müsste, ob die geschützte Zweckbestimmung der Grund-stücke durch die begehrte Restitution geändert würde. Der Senat hat in seinem zurückverweisenden Urteil ausgeführt, dass allein die Verwendung des Grundstücks im komplexen Wohnungsbau den Rückgabeausschluss ohne Rücksicht darauf begründet, ob die konkret angestrebte künftige Eigentumszuordnung geeignet wäre, den entstandenen Nutzungsverbund zu wahren (vgl. Seite 11 f. der Urteilsgründe und Buchholz, a.a.O., S. 64 f.).
Soweit die Kläger besonders hervorheben, dass das Verwaltungsgericht weder eine Einbeziehung in eine durch eine "komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit" festgestellt habe, noch einen "gesteigerten städtebaulichen Zusammenhang solcher unterschiedlichen Nutzungen", der "vernünftigerweise nicht trennbar" sei, gilt das bereits Ausgeführte. Auch diese Angriffe richten sich der Sache nach gegen die tatrichterliche Wertung, dass die festgestellten unterschiedlichen Nutzungen auf den umstrittenen Grundstücken die vom Senat aufgestellten Voraussetzungen des Rückgabeausschlusses erfüllen. Eine Abweichung von den rechtlichen Vorgaben des Senats lässt die Subsumtion des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht erkennen.
2. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
a) Die Frage,
ob eine wegen fehlenden Zusammenhangs mit anderen Bauvorhaben isoliert zu beurteilende Wohnblockbebauung eines Straßenquartiers die Merkmale eines "komplexen Wohnungsbaus" im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG erfüllen kann,
rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens; denn ihre Bejahung liegt auf der Hand.
b) Die daran anschließende Frage,
ob eine Grünnutzung bzw. eine Nutzung für Erholungszwecke des Innenbereichs eines Wohnblocks den für die Annahme eines "komplexen Wohnungsbaus" notwendig gesteigerten städtebaulichen Zusammenhang begründet,
führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision; denn ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Anders als die Kläger meinen, kann jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass derartige Grundstücksnutzungen geeignet sind, den nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG geforderten gesteigerten städtebaulichen Zusammenhang herbeizuführen.
c) In derselben Weise zu beantworten ist die weitere Frage,
ob bei einer solchen Nutzung die für eine Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG erforderliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit vorliegt.
d) Die abschließende Frage,
ob bei einer Restitution eines Blockteils an den Berechtigten ein städtebaulicher Zusammenhang getrennt wird, der im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG "vernünftigerweise nicht trennbar ist", wenn die Wohnblockanlage bereits eigentumsrechtlich getrennt ist,
ist ebenso nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat sie bereits in seinem zurückverweisenden Urteil mit seinen Ausführungen zur zwischenzeitlichen Veräußerung solcher Grundstücke sinngemäß beantwortet (vgl. S. 12 f. der Urteilsgründe und Buchholz, a.a.O., S. 65 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 S. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 sowie § 72 Nr. 1 GKG.