Beschluss vom 15.02.2005 -
BVerwG 4 A 1000.05ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B4A1000.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2005 - 4 A 1000.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:150205B4A1000.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1000.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger zu 2 sowie die Kläger zu 3 und 4, 5 und 6, diese jeweils als Gesamtschuldner, tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 11 790 000 € jeweils ein siebenhundertsechsundachtzigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Verfahrenskosten.

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Januar 2005 und 26. Januar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 sowie 5 und 6 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von siebenhundertsechsundachtzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen auf der Grundlage des für das Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 festgesetzten vorläufigen Streitwertes von 12 345 000 € abzüglich des Streitwertes in Höhe von 30 000 € in dem Verfahren BVerwG 4 A 1072.04 sowie des vorläufigen Streitwertes für die "Musterkläger" in dem Verfahren BVerwG 4 A 1073.04 zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Für die Rücknahme der Klage der Klägerin zu 1 ist von einer Kostenentscheidung abzusehen, weil diese Klage in Rechtsgemeinschaft mit dem Kläger zu 169 im Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 erhoben wurde, so dass durch die Klagerücknahme keine Reduzierung des Gesamtstreitwertes im Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 eingetreten ist. Eine Kostenentscheidung ist insoweit erst mit der Entscheidung über die Klage des Klägers zu 169 zu treffen.
Für die Kläger zu 5 und 6 entstehen keine Gerichtsgebühren.

Beschluss vom 16.03.2005 -
BVerwG 4 A 1000.05ECLI:DE:BVerwG:2005:160305B4A1000.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2005 - 4 A 1000.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:160305B4A1000.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 1000.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger zu 2 sowie die Kläger zu 3 und 4, 5 und 6, diese jeweils als Gesamtschuldner, tragen auf der Grundlage eines Gesamtstreitwertes von 11 730 000 € jeweils ein Siebenhundertzweiundachtzigstel der bis zur Rücknahme ihrer Klagen entstandenen Verfahrenskosten.

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 12. Januar 2005 und 26. Januar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 sowie 5 und 6 in Verbindung mit § 159 Satz 2 VwGO. Die Quotelung ergibt sich aus der Gesamtzahl von siebenhundertzweiundachtzig Klägern bzw. klagenden Rechtsgemeinschaften in dem Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 zum Zeitpunkt des Eingangs der Klagerücknahmen beim Bundesverwaltungsgericht. Die anteilige Kostenlast ist für die zurückgenommenen Klagen in diesem Verfahren auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klagerücknahme in dem Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 bestehenden Anzahl der Kläger bzw. Rechtsgemeinschaften, für die jeweils ein Streitwert in Höhe von 15 000 € vorläufig festgesetzt wurde, zu berechnen (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Für die Rücknahme der Klage der Klägerin zu 1 ist von einer Kostenentscheidung abzusehen, weil diese Klage in Rechtsgemeinschaft mit dem Kläger zu 169 im Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 erhoben wurde, so dass durch die Klagerücknahme keine Reduzierung des Gesamtstreitwertes im Verfahren BVerwG 4 A 1015.04 eingetreten ist. Eine Kostenentscheidung ist insoweit erst mit der Entscheidung über die Klage des Klägers zu 169 zu treffen
Für die Kläger zu 5 und 6 entstehen keine Gerichtsgebühren.