Beschluss vom 14.12.2016 -
BVerwG 3 B 65.16ECLI:DE:BVerwG:2016:141216B3B65.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2016 - 3 B 65.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:141216B3B65.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 65.16

  • VG Halle - 25.08.2016 - AZ: VG 7 A 267/16 HAL (PKH)
  • OVG Magdeburg - 11.10.2016 - AZ: OVG 3 O 178/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 21. November 2016 - 3 B 54.16 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf der Antragstellerin, der rechtlich als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu werten ist, ist unbegründet. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 21. November 2016, mit dem er ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Oktober 2016 als unzulässig verworfen hat, nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2 Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, ihre Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann nur angenommen werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Deshalb müssen dann, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146> m.w.N.). Die Gerichte sind insbesondere nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33> m.w.N.; [Nichtannahme-]Beschluss vom 30. September 2013 - 1 BvR 3196/11 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2013:​rk20130930.1bvr319611] - ZfWG 2014, 24 Rn. 34) oder sich zu jeglichem Vorbringen zu äußern.

3 Gemessen daran zeigt die Antragstellerin keine Gehörsverletzung auf. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 21. November 2016 ihre Beschwerde deshalb als unzulässig verworfen, weil der mit der damaligen Beschwerde angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Oktober 2016, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. August 2015 zurückgewiesen worden war, nicht zu den nach § 152 Abs. 1 VwGO anfechtbaren Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe gehört.

4 Soweit sich die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 26. November 2016 demgegenüber darauf beruft, sie habe gemäß §§ 160, 160a und § 178a SGG sowie § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG immer das Recht auf Beschwerde gegen rechtsfehlerhafte Beschlüsse, wiederholt sie im Wesentlichen nur den Vortrag aus ihrer damaligen Beschwerdebegründung. Diesen Vortrag hat der Senat in seinem Beschluss vom 21. November 2016 aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass die genannten Regelungen des Sozialgerichtsgesetzes nicht anwendbar seien und ebenso wenig eine Rechtswegbestimmung nach § 17a GVG vorliege. Daher kann nicht die Rede davon sein, dass dieser Beteiligtenvortrag übergangen worden sei.

5 Soweit sich die Antragstellerin gegen die Erhebung von Gerichtskosten gewandt hat und nun erneut geltend macht, sie dürfe in Prozesskostenhilfeverfahren nicht mit Gerichtskosten belastet werden, bedurfte es, da die Gerichte - wie gezeigt - nicht verpflichtet sind, sich zu jeglichem Vorbringen zu äußern, im Beschluss vom 21. November 2016 keines ausdrücklichen Eingehens auf den hier offensichtlich nicht anwendbaren § 81 Abs. 8 des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Gleiches gilt für § 66 Abs. 8 GKG, der die Gebührenfreiheit von Erinnerungen gegen den Kostenansatz regelt; denn hier ging es nicht um eine Erinnerung gegen den Kostenansatz, sondern um die Versagung von Prozesskostenhilfe und - was das Verfahren BVerwG 3 B 54.16 betrifft - überdies um eine nach § 152 VwGO unzulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ebenso lag auf der Hand und bedurfte deshalb ebenfalls keiner gesonderten Erwähnung im Beschluss vom 21. November 2016, dass auch der von der Antragstellerin weiter genannte § 68 Abs. 3 GKG keine Anwendung finden kann; Gegenstand des Verfahrens war und ist nicht eine Streitwertfestsetzung. Im Übrigen ist das Oberverwaltungsgericht unbeschadet der Unanfechtbarkeit seines Beschlusses vom 11. Oktober 2016 - 3 O 178/16 - zu Recht davon ausgegangen, dass für die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr (60 €) erhoben wird. Gerichtsgebühren fallen nur im ersten Rechtszug des PKH-Verfahrens nicht an (Geimer/Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 127 Rn. 53).

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

7 Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).