Beschluss vom 14.12.2009 -
BVerwG 8 B 71.09ECLI:DE:BVerwG:2009:141209B8B71.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 71.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 19.03.2009 - AZ: OVG 6 A 11357/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. März 2009 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß gestellte Frage geklärt werden, ob Art. 12 Abs. 1 GG verbietet, § 14 Abs. 2 Satz 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz - LadöffnG - vom 21. November 2006 (GVBl 2006, 351) eine Ermächtigung zum behördlichen Einschreiten unabhängig vom Vorliegen einer konkreten Gefahr zu entnehmen.

2 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 50.09 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.