Beschluss vom 14.12.2009 -
BVerwG 6 B 85.09ECLI:DE:BVerwG:2009:141209B6B85.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.12.2009 - 6 B 85.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:141209B6B85.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 85.09

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 04.09.2009 - AZ: OVG 3 M 130/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 4. September 2009 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist die Antragstellerin bereits im Beschluss vom 4. September 2009 und in dem Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2009 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 28.01.2010 -
BVerwG 6 PKH 4.10ECLI:DE:BVerwG:2010:280110B6PKH4.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010 - 6 PKH 4.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:280110B6PKH4.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 4.10

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 04.09.2009 - AZ: OVG 3 M 130/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

Der nach rechtskräftigem Abschluss der Verwaltungsstreitsache gestellte Antrag der Antragstellerin vom 12. Januar 2010 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil auf einen erst zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrag Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden kann.