Beschluss vom 14.12.2006 -
BVerwG 1 B 272.06ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B1B272.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 272.06

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 13.09.2006 - AZ: OVG 1 LB 37/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. September 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung dieser Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 1. Die Beschwerde rügt (unter 1. der Beschwerdebegründung) zunächst, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Berufung ordnungsgemäß eingelegt und begründet worden sei. Es weiche insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, dass auch in Asylverfahrensstreitigkeiten die Berufung nach der Zulassung begründet werden müsse und bei einer Bezugnahme auf den Zulassungsantrag die dortigen Ausführungen ausdrücklich zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht werden müssten. Die Rüge geht fehl. Die für eine Divergenz angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind nicht geeignet, eine Abweichung zu begründen. So hat das Berufungsgericht entgegen der Unterstellung der Beschwerde nicht in Frage gestellt, „dass auch in Asylverfahrensstreitigkeiten die Berufung nach der Zulassung begründet werden“ müsse, und sich schon deshalb nicht in einen grundsätzlichen Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesetzt. Das insoweit zitierte Urteil vom 27. Januar 1998 - BVerwG 9 C 34.97 - (NVwZ-RR 1998, 458 - nur Leitsatz! - = Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 1) ist außerdem auch nicht einschlägig, weil es „die Frage, ob § 124a Abs. 3 VwGO auch in Asylverfahren anzuwenden ist“, nicht beantwortet, sondern ausführt, dass „diese Vorschrift ... hier nämlich nicht anwendbar“ gewesen ist. Aus der weiter zitierten Entscheidung vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 37.88 - (BVerwGE 80, 321) lässt sich die behauptete Abweichung ebenfalls nicht herleiten, weil sich dieses Urteil auf die Begründung der Revision nach § 139 VwGO bezieht und nicht auf die Begründung einer Berufung nach § 124a VwGO. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht vorliegt. Vielmehr hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, dass die auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss Bezug nehmende Berufungsbegründung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 25. Oktober 2005 (BA Bl. 96 f.) den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügte (vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 17. Mai 2006 - BVerwG 1 B 13.06 - juris unter Hinweis auf das Urteil vom 23. April 2001 - BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155 <158 f.>).

3 Davon abgesehen verkennt die Beschwerde, dass sie die Zulassung der Revision mit der Rüge einer fehlerhaften Berufungszulassung auch deshalb nicht erreichen kann, weil die Zulassung der Berufung als unanfechtbare Vorentscheidung nach § 173 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entzogen ist (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 30. September 2005 - BVerwG 1 B 26.05 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 82).

4 Aus entsprechenden Gründen kommt ferner eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage, welche formalen Anforderungen an eine Berufungsbegründung zu stellen sind, nicht in Betracht.

5 2. Die Beschwerde macht (unter 2. der Beschwerdebegründung) als Verfahrensmangel geltend, die Berufungsentscheidung habe sich nicht mit dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 25. August 2006 auseinandergesetzt, dass er von den im Nordirak faktisch herrschenden kurdischen Parteien (insbesondere der PKK und der Celal Talabani) verfolgt werde. Damit macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig geltend. Es trifft zwar zu, dass die Berufungsentscheidung auf den zitierten Vortrag nicht ausdrücklich eingeht. Aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann jedoch nur ausnahmsweise auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden, insbesondere muss das Gericht nicht auf jeden Vortrag der Beteiligten in seiner Entscheidung näher eingehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass ein Gericht seine Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung entscheidungserheblichen Tatsachenstoffs verletzt hat, kann ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im Einzelfall festgestellt werden (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 14. Juli 2004 - BVerwG 1 B 17.04 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 288 unter Hinweis auf BVerfGE 96, 205 <216 f.> m.w.N.). Gemessen hieran ist nicht erkennbar, dass die Berufungsentscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt haben soll. Die Beschwerde hätte hierzu nämlich darlegen müssen, dass der als übergangen gerügte Vortrag für die Entscheidung so wesentlich gewesen ist, dass sich das Berufungsgericht mit ihm hätte ausdrücklich auseinandersetzen müssen. Das ist bei verständiger Würdigung der Entscheidungsgründe indessen nicht der Fall, weil das Berufungsgericht nach seiner tatrichterlichen Einschätzung ersichtlich davon ausgegangen ist, dass der Kläger im „Irak“ verfolgungsfrei leben kann, und mithin seiner Entscheidung nicht etwa zugrundegelegt hat, er müsse im Nordirak leben, wo ihm nach Ansicht der Beschwerde Nachstellungen drohen. Mit denkbaren Verfolgungsgefahren, die dem Kläger bei einer Rückkehr nicht landesweit drohen, musste sich das Berufungsgericht nicht im Einzelnen befassen.

6 Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang ferner rügt, das Berufungsgericht habe sich auch nicht mit den in dem angeführten Schriftsatz vorgetragenen Menschenrechtsverstößen durch die irakischen staatlichen Sicherheitskräfte auseinandergesetzt, bezieht sie sich auf den diesem Schriftsatz beigefügten Auszug aus dem Jahresbericht 2006 von Amnesty International für den Berichtszeitraum von Januar bis Dezember 2005. Sie legt indes nicht dar, inwieweit die sich hieraus ergebenden Erkenntnisse dem widersprechen sollen, was das Berufungsgericht bei seiner eigenen Lageeinschätzung und Gefahrenprognose (unter Bezugnahme auf sein Grundsatzurteil vom 18. Mai 2006) ausgeführt und erwogen hat. Insoweit wendet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne einen Gehörsverstoß schlüssig aufzuzeigen.

7 3. Die Beschwerde sieht schließlich als grundsätzlich bedeutsam die Frage an (Beschwerdebegründung unter 3.), in welcher Form im Rahmen des Tatbestands von § 73 Abs. 1 AsylVfG „die Vorschrift des Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der GFK zu beachten“ sei. Insoweit setzt sie sich weder mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Berufungsurteils zur Beachtung der „Beendigungs-“ oder „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK (BA S. 5 und S. 8) noch mit der vom Berufungsgericht zitierten Grundsatzentscheidung des beschließenden Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (BVerwGE 124, 276) auseinander. Mit dem Hinweis darauf, dass sich die Situation im Irak seit dieser Entscheidung des Senats „erheblich verschlechtert“ habe, lässt sich eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreichen.

8 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.